Bußgeldbescheid – was nun?
Bei einem früheren Blitzmarathon fuhr in Dortmund ein Raser mit Tempo 96 statt 50 in eine Kontrollstelle. Dabei fiel auf, dass er seine längst fällige Kraftfahrzeug-Steuer immer noch schuldig war. Laut schimpfend und völlig uneinsichtig fuhr er nach der Belehrung durch die Beamten davon und landete – diesmal mit 78 Sachen – direkt in der nächsten Radarkontrolle. Neben einer saftigen Geldbuße werden wohl Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot die Konsequenz gewesen sein. Mit so viel unverbesserlicher und gefährlicher Rücksichtslosigkeit haben vermutlich auch die verständnisvollsten Zeitgenossen wenig Mitleid. Aber nicht jeder Bußgeldbescheid ergeht so eindeutig zu Recht. Manchmal liegt dem Bescheid auch eine Verwechslung zugrunde oder die Geschwindigkeitsmessung ist strittig. Dann kann man sich wehren.
Fristen unbedingt beachten!
Um nicht zu Unrecht bestraft zu werden oder eine unangemessen hohe Strafe entrichten zu müssen, gibt es für jeden Bußgeldbescheid eine sogenannte Einspruchsfrist. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides hat der Empfänger das Recht, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle Einspruch einzulegen und die Situation aus seiner Sicht darzustellen oder Missverständnisse aufzuklären. Wird die Frist verpasst, so gelten das Bußgeld und auch etwaige Punkte oder ein Fahrverbot als festgesetzt und sind rechtskräftig. Dann hilft auch kein Verkehrsrechtsanwalt mehr – der Gang zum Gericht ist dann nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich, warnen ARAG Experten. Sollte man sich noch nicht sicher sein, ob man den Bußgeldbescheid akzeptieren will, kann man auch vorsorglich Einspruch einlegen. Ein einmal eingelegter Einspruch kann bis zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts jederzeit zurückgenommen werden.
Lohnt sich der Gang zum Gericht?
Nach Einlegung des Einspruchs prüfen die Behörden, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhalten. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, den Bußgeldbescheid aufrechterhalten zu wollen, so übersendet sie die Akten an das zuständige Amtsgericht, welches sodann über den Einspruch entscheidet. Eine Durchführung des Verfahrens vor Gericht sollte wohl überlegt sein, denn die Einspruchsführer tragen ein hohes Kostenrisiko. Der Rechtsanwalt ist laut ARAG Experten nur ein Kostenfaktor: Seine Gebühr ist klar geregelt. Bei einer Geldbuße in Höhe von beispielsweise 100 Euro könnte der Rechtsanwalt bei einer Abrechnung nach Mittelgebühren rund 520 Euro geltend machen. Hält das Gericht es aufgrund des Einspruchs aber für notwendig, einen Gutachter zu beauftragen – bei Geschwindigkeitsübertretungen nicht selten der Fall – so kostet der Sachverständige auch Geld. Messtechnische Gutachten erreichen erfahrungsgemäß sehr schnell 1.000 Euro. Nimmt der Verkehrssünder, nachdem der Gutachter die Geschwindigkeitsmessung als korrekt bestätigt hat, schließlich seinen Einspruch zurück, so hat er dennoch die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Diese summieren sich nicht selten auf einen Betrag, der das Bußgeld erheblich übersteigt. Oft lohnt sich der Gang zum Gericht also nur, wenn ein Verkehrsrechtsschutz das Kostenrisiko abdeckt. Wenn Sie ohne eine solche Versicherung geblitzt wurden, können Sie sich bei der ARAG auch rückwirkend versichern. Alles Wissenswerte zum Verkehrsrechtsschutz Sofort finden Sie auf den Internetseiten des Düsseldorfer Familienunternehmens.
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