Weist ein Neuwagen einen wesentlichen Sachmangel auf, der nicht behoben werden kann, so kann der Käufer grundsätzlich zwischen Beseitigung des Mangels oder Neulieferung eines mangelfreien Autos wählen. Im verhandelten Fall hatte ein Kunde einen Neuwagen vom Typ Alfa Romeo 159 1.8 TBi 16 V zum Preis von 37.030 Euro erworben. Schon kurz nach der Fahrzeugübergabe stellte der Käufer am Auto erhöhten Ölverbrauch fest, und wenig später beanstandete er dies beim Händler. Daraufhin wurde der Zylinderkopf des Fahrzeugs ausgetauscht. Doch auch damit war der Ölverlust nicht zu beheben. Selbst der eigens hinzugezogene Werkskundendienst des Herstellers konnte die Ursache des Ölverlusts nicht aufklären. Der Kläger erhielt sein Fahrzeug zurück, obwohl der Mangel nicht behoben werden konnte und das Auto weiterhin einen extrem hohen Ölverbrauch aufwies. Das Autohaus bot dem Kläger daraufhin an, den kompletten Motor des Fahrzeugs auszutauschen. Der Kunde ließ jedoch durch seinen Anwalt den Händler zur Lieferung eines neuen Fahrzeugs gegen Rückgabe des ursprünglichen Kfz, auffordern. Das Gericht dem Begehren des Kunden in vollem Umfang statt. Die zentrale Frage des Rechtstreits war laut ARAG Experten, ob der Kläger seinen Anspruch auf die Reparatur des mangelhaften Fahrzeuges beschränken musste oder die Lieferung eines neuen mangelfreien Pkw verlangen konnte. Hierzu führte das Landgericht Hagen aus, dass das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung im Wege der Beseitigung des Mangels oder der Neulieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, gemäß § 439 Absatz 1 BGB grundsätzlich dem Käufer zustehe. Der Kläger habe dieses Wahlrecht spätestens mit dem Anwaltsschreiben ausgeübt, so die Richter (LG Hagen, Az:: 2 O 50/10).
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