Als der ausgeliehene Dienstwagen eines Mitarbeiters nicht mehr vor seiner Haustür stand, meldete ein Vorstandsmitglied den Verlust als Diebstahl zunächst der Polizei und dann der Versicherung. Da er bei der Aufnahme der Schadensanzeige falsche Angaben machte, lehnte die Versicherung die Übernahme der anfallenden Kosten ab. Die fehlerhaften Angaben bezogen sich einerseits auf die Anzahl der zu dem Fahrzeug gehörenden Schlüssel, er gab zwei anstatt vier an, und andererseits verneinte er die Frage, ob bereits zuvor einmal Fahrzeuge entwendet wurden, obgleich ihm persönlich einmal ein Wagen gestohlen worden war. Da es sich bei dem ersten geklauten Auto um einen nicht gegen Diebstahl versicherten Privatwagen handelte, musste der Diebstahl in dieser Sache auch nicht aufgeführt werden, erklären ARAG Experten. Daher kann die Versicherung dem Herrn keine Obliegenheits-Verletzung vorwerfen. Auch dass mehr Schlüssel als ursprünglich angegeben vorhanden waren, stellt lediglich eine Nachlässigkeit in der Aussage des Vorstandes dar. Da die Versicherung auch nicht behauptete, dass an den letzlich vier Schlüsseln Kopierspuren vorhanden gewesen waren, lag die Vortäuschung eines Diebstahls fern. Dementsprechend urteilte auch das Landgericht Düsseldorf und verpflichtetet die Versicherung, den Kasko-Schutz zu gewähren (LG Düsseldorf, Az.: 11 O 139/06)
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