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Nationaltag des Gedenkens an verstorbene Haustiere

Heute dürfen Herrchen und Frauchen ganz offiziell um verstorbene Vierbeiner trauern

(lifePR) (Düsseldorf, )
Am 13. September soll allen verstorbenen Haustieren gedacht werden, ganz gleich ob es sich um den geliebten Hund, die Katze oder den Vogel handelte. Angesichts von über 30 Millionen Haustieren in Deutschland ein angemessener Gedenktag, finden ARAG Experten. Und wie gewohnt haben sie einige Tipps für Herrchen und Frauchen parat.

Letzte Ruhestätte heimischer Garten
Bei aller Trauer um den verstorbenen Haustieres, gibt es einiges zu beachten: Das Tierkörperbeseitigungsgesetz erlaubt grundsätzlich zwar das Begräbnis von toten Tieren im Garten. Es gibt den ARAG Experten zufolge aber einige Einschränkungen. Der Garten darf zum Beispiel nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen. Die Grabstelle darf nicht an öffentliche Plätze oder Wege angrenzen. Außerdem ist eine 50 Zentimeter dicke Erdschicht über dem Kadaver nötig und das Tier durfte keine ansteckende Krankheit haben, als es starb. Nutzer von gemieteten Gärten müssen zusätzlich den Vermieter fragen.

Mensch-Tier-Bestattung
Die gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier war bislang in Deutschland nicht explizit verboten. Aber eben auch nicht ausdrücklich erlaubt. In Koblenz und Essen ist es jetzt sogar offiziell: Hund, Katze, Maus und Co. dürfen hier gemeinsam mit ihrem Herrchen begraben werden. Doch es gelten Einschränkungen und Regeln: Nach Auskunft der ARAG Experten erlaubt das deutsche Bestattungsrecht die gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier, wenn die jeweilige Friedhofssatzung kein entsprechendes Verbot enthält. Zwar darf die Urne des Hautieres mit seinem Besitzer gemeinsam ins Grab, doch sowohl die Überführung als auch die Einäscherung müssen weiterhin streng getrennt nach Mensch und Tier erfolgen. Untersagt bleibt nach Angaben der ARAG Experten auch die Beisetzung tierischer Kadaver. Das heißt: Tote Tiere müssen nach wie vor in der Tierkörperbeseitigungsanstalt verbrannt werden.

Bello darf nicht erben
Wenn es ans Erben geht, hat die Tierliebe ganz klare gesetzliche Grenzen: So lieb die reiche Oma ihren Fiffi auch hat – ihr Haus darf sie ihm nicht vererben, denn Hunde sind keine rechtsfähigen Personen. ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall, in dem eine Hundebesitzerin ihren Vierbeiner neben anderen Familienangehörigen im Testament als Erbe benannt hatte. Nach ihrem Tod kümmerte sich eine Bekannte der Verstorbenen um den hinterbliebenen Hund und hatte sich deshalb auch ein Anteil des Erbes erhofft. Doch die Richter machten ihr einen Strich durch die Rechnung. Hunde können nicht erben (Landgericht München I, Az: 16 T 22604/03).

Praxistipp der ARAG Experten
Wenn Sie für die Zeit nach Ihrem Tod sicherstellen möchten, dass sich jemand um Ihr geliebtes Haustier kümmert, sollten Sie das testamentarisch festlegen. Sie könnten einen Teil Ihres Vermögens einer Person oder einem Tierheim hinterlassen – unter der Bedingung, dass diese das Tier betreuen, solange es lebt.

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