Im Juni 2009 kaufte jemand über eBay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 461 Euro. Der Verkäufer nutzte hierzu sein eBay-Konto, das ihn als gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme. Etwas später sandte der Käufer eine E-Mail an den Verkäufer und bat um Angabe der Telefonnummer und der Adresse. Er fragte an, ob er das Notebook abholen könne. Anstelle der vom Verkäufer geforderten Bezahlungsarten «Überweisung» oder «Paypal» schlug er die Abwicklung des Vertrages über einen Treuhandservice vor. Am selben Tag noch wies der Verkäufer den Käufer darauf hin, dass eine Abholung des Notebooks nicht möglich sei und bestand auf den angegebenen Bezahlungsarten. Gleichzeitig schrieb er in seiner E-Mail, dass er bei Abgabe einer negativen Bewertung durch den Käufer einen Anwalt beauftragen werde. Verkäufer klagt auf Löschung dieser Bewertung. Darauf hin gab der Käufer eine negative Bewertung dahingehend ab, dass der Verkäufer gleich mit Anwalt drohe und trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen wolle. Der Verkäufer erhob deshalb Klage vor dem Amtsgericht München mit dem Ziel der Löschung dieser Bewertung. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab. Grundsätzlich müssen Äußerungen, die unwahre Behauptungen beinhalten, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen nicht hinnehmen. Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen - welche hier vorlagen - sind laut ARAG Experten zulässig (AG München, Az.: 142 C 18225/09).
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