Die Mängelkategorien
Durch die neue vierte Kategorie „Gefährliche Mängel“ haben Kraftfahrer einmal mehr die Chance, ihre Prüfplakette trotz erheblicher Mängel zu behalten und sie zu beseitigen. Denn diese Zwischenstufe gibt dem Prüfer die Möglichkeit, ein Fahrzeug auf direktem Weg zur Werkstatt zu schicken, ohne die Plakette abzukratzen. Seit 20. Mai 2018 wird der Zustand von Fahrzeugen wie folgt klassifiziert:
Geringe Mängel: Gibt es am Fahrzeug nur wenig zu beanstanden – wie z. B. Kratzer im Spiegel oder eine defekte Glühlampe –, darf der Prüfer die Plakette für die Hauptuntersuchung (HU-Plakette) ohne weitere Nachprüfung vergeben. Die Mängel werden in einem Bericht protokolliert und der Fahrzeughalter muss die Mängel umgehend beseitigen.
Erhebliche Mängel: „Heute habe ich leider keine Plakette für Dich“, würde Frau Klum vermutlich säuseln. Werden am Fahrzeug erhebliche Mängel festgestellt, vergibt der Prüfer keine Plakette, weil die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt sein könnte. Auch hier werden die Mängel in einem Prüfbericht festgehalten, nur muss der Halter sein repariertes Fahrzeug noch einmal vorführen. Einen Monat hat er für diese Nachuntersuchung Zeit. Ist der Prüfer dann zufrieden, gibt es auch eine Plakette.
Gefährliche Mängel: Diese Kategorie ist neu. Sie stellt zwar auch fest, dass das Fahrzeug eine Verkehrsgefährdung darstellt, doch die Plakette wird nicht entfernt. Vielmehr hat der Halter die Möglichkeit, auf direktem Weg in die nächste Werkstatt oder nach Hause zu fahren, um die Mängel zu beheben. Zudem wird er schriftlich auf den Gefährdungstatbestand hingewiesen. Man sollte sich aber nicht zu viel Zeit lassen. Bei einem Fahrzeug mit dieser Einstufung müssen laut ARAG Experten alle Mängel unverzüglich behoben und das Auto zur Nachuntersuchung in der Prüfstelle oder dem Prüfstützpunkt innerhalb eines Monats erneut vorgeführt werden.
Verkehrsunsicher: Bei dieser Beurteilung entfernt der Prüfer die Plakette umgehend. Der Wagen darf nicht mehr bewegt werden, sondern der Halter muss ihn abschleppen lassen. Über diese unmittelbare Verkehrsgefährdung des Fahrzeuges muss der Prüfer die Zulassungsbehörden informieren.
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