Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren
Das Gesetz sieht für den Schuldner die Möglichkeit vor, das Restschuldbefreiungsverfahren von bislang sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Die Verkürzung setzt voraus, dass der Schuldner innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat. Begleicht der Schuldner nur die Verfahrenskosten, erfolgt immerhin noch eine Verkürzung auf fünf Jahre. Ansonsten bleibt es beim sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren. Die neue Regelung steht uneingeschränkt allen natürlichen Personen offen. Sie kommt für alle Verfahren zur Anwendung, die nach dem 30. Juni 2014 beantragt werden.
Versagung der Restschuldbefreiung
Gleichzeitig haben die Gläubiger nach der Neuregelung die Möglichkeit, jederzeit schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Das soll die Rechte der Gläubiger stärken, deren Wahrnehmung bislang beschwerlich war. So wurde oftmals eine Restschuldbefreiung erteilt, obwohl Versagungsgründe vorlagen.
Insolvenzplanverfahren
Daneben eröffnet das neue Gesetz auch für Privatinsolvenzen die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Konkret bedeutet das, dass der Schuldner jederzeit vor Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen kann. Ist die Mehrheit der Gläubiger mit diesem Plan einverstanden, kann der Schuldner auch auf diesem Wege - d.h. ohne Restschuldbefreiungsverfahren - entschuldet werden. Ein Insolvenzplan kann auch schon in Insolvenzverfahren vorgelegt werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden.
Kein Verlust der Wohnung
Eine weitere Neuerung betrifft die Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften: Sie werden jetzt in der Insolvenz vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt. Bei Mietern ist das bereits seit einer Reform der Insolvenzordnung im Jahr 2001 der Fall. Bei ihnen ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, das Mietverhältnis des Schuldners zu kündigen. Das gilt nach dem neuen Gesetz auch für die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft - jedoch nur, solange der Wert der vom Schuldner angesparten Beteiligung eine Obergrenze von vier Nettokaltmieten oder maximal 2000 Euro nicht übersteigt. Die Begrenzung soll verhindern, dass der Schuldner einen größeren Teil seines Vermögens als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegt.
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