Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 496925

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Neue Regeln zur Privatinsolvenz treten in Kraft

ARAG Experten erläutern die neuen Vorschriften und Verfahren

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Neuregelung der Privatinsolvenz wurde bereits im vergangenen Jahr vom Gesetzgeber als zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform beschlossen, ab dem 1. Juli 2014 treten die Vorschriften nun in Kraft. Das neue Gesetz verkürzt unter anderem das Restschuldbefreiungsverfahren, führt das Insolvenzplanverfahren auch für die Privatinsolvenz ein und stärkt die Gläubigerrechte. Die ARAG Experten erläutern, was sich konkret ändert:

Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren

Das Gesetz sieht für den Schuldner die Möglichkeit vor, das Restschuldbefreiungsverfahren von bislang sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Die Verkürzung setzt voraus, dass der Schuldner innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat. Begleicht der Schuldner nur die Verfahrenskosten, erfolgt immerhin noch eine Verkürzung auf fünf Jahre. Ansonsten bleibt es beim sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren. Die neue Regelung steht uneingeschränkt allen natürlichen Personen offen. Sie kommt für alle Verfahren zur Anwendung, die nach dem 30. Juni 2014 beantragt werden.

Versagung der Restschuldbefreiung

Gleichzeitig haben die Gläubiger nach der Neuregelung die Möglichkeit, jederzeit schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Das soll die Rechte der Gläubiger stärken, deren Wahrnehmung bislang beschwerlich war. So wurde oftmals eine Restschuldbefreiung erteilt, obwohl Versagungsgründe vorlagen.

Insolvenzplanverfahren

Daneben eröffnet das neue Gesetz auch für Privatinsolvenzen die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Konkret bedeutet das, dass der Schuldner jederzeit vor Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen kann. Ist die Mehrheit der Gläubiger mit diesem Plan einverstanden, kann der Schuldner auch auf diesem Wege - d.h. ohne Restschuldbefreiungsverfahren - entschuldet werden. Ein Insolvenzplan kann auch schon in Insolvenzverfahren vorgelegt werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden.

Kein Verlust der Wohnung

Eine weitere Neuerung betrifft die Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften: Sie werden jetzt in der Insolvenz vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt. Bei Mietern ist das bereits seit einer Reform der Insolvenzordnung im Jahr 2001 der Fall. Bei ihnen ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, das Mietverhältnis des Schuldners zu kündigen. Das gilt nach dem neuen Gesetz auch für die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft - jedoch nur, solange der Wert der vom Schuldner angesparten Beteiligung eine Obergrenze von vier Nettokaltmieten oder maximal 2000 Euro nicht übersteigt. Die Begrenzung soll verhindern, dass der Schuldner einen größeren Teil seines Vermögens als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegt.

Mehr zum Thema: http://www.arag.de/...

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.