eBay profitiert immer noch von seinem Ruf als Schnäppchenmarkt für Gebrauchtware, auch wenn die Anzahl der Händler mit Neuware zum Festpreis immer mehr zunimmt. Vielen Markenherstellern ist das Flohmarkt-Image aber ein Dorn im Auge, da es der Wertschätzung der eigenen Produkte schaden könnte. Ein Hersteller wollte seinem Zwischenhändler daher verbieten, die Ware über eBay zu verkaufen und hat beim Oberlandesgericht München auch ein für ihn günstiges Urteil erstritten. Eine Rechtsgrundlage in dieser Streitigkeit war die ''Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen'' (GVO), die Hersteller im Verhältnis zu Ihren Zwischenhändlern einen gewissen Handlungsspielraum einräumt, erklären ARAG Experten. So erlaubt die GVO in ihrer derzeitigen Fassung in bestimmten Fällen wettbewerbseinschränkende Abmachungen wie z.B. ein Verkaufsverbot über bestimmte Vertriebskanäle. Das OLG München hat daraus abgeleitet, dass der Hersteller seinem Händler den Vertrieb über eBay verbieten dürfe. Dieses Urteil hat allerdings nur Signalwirkung, da die GVO in Anbetracht der raschen Entwicklungen im Internet veraltet ist und daher zurzeit überarbeitet wird. Entweder wird das Problem dann mit der neuen Verordnung abschließend geklärt oder die Frage der Zulässigkeit eines eBay-Verkaufsverbots muss vom Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Gericht, geklärt werden (OLG München, Az.: U (K) 4842/08).
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