Mehr Schutz für Anleger auf dem "Grauen Kapitalmarkt"
75.000 Anleger verloren Anfang des vergangenen Jahres mit der Pleite der Windkraftfirma Prokon ein Gesamtvermögen von 1,4 Millarden Euro. Künftig will der Gesetzgeber unerfahrene Kleinanleger besser vor solch risikoreichen Investments schützen. Das am 23. April 2015 vom Bundestag verabschiedete Kleinanlegerschutzgesetz verschärft die Regeln nun auch für den bislang nicht reglementierten sogenannten "Grauen Kapitalmarkt". Das neue Gesetz sieht nach Auskunft der ARAG Experten beispielsweise vor, dass der Verkaufsprospekt eines Finanzprodukts nur noch ein Jahr Gültigkeit hat. Er muss im Übrigen alle Informationen enthalten, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind. Zudem muss der Anbieter - ggf. durch Nachträge - dafür sorgen, dass der Prospekt immer aktuell und vollständig ist. Ausnahmen von der Prospektpflicht sieht das Kleinanlegerschutzgesetz für soziale und gemeinnützige Kleinstunternehmen, für genossenschaftliche Projekte sowie für kleinere und Start-Up-Unternehmen vor. Letztere finanzieren sich oft über sogenanntes Crowd-Funding. Sie sind von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn sie nicht mehr als 2,5 Millionen einsammeln wollen und den Anlegern ein vierzehntägiges Widerrufsrecht einräumen. Zusätzlich zum Prospekt müssen Anbieter ihren Kunden vor Produktabschluss ein Informationsblatt mit Informationen zum Risiko der Anlage aushändigen, das diese unterschreiben müssen. Neu ist auch, dass die Anlagen eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren ab dem erstmaligen Erwerb haben. Anders als im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen, dürfen Unternehmen aber weiterhin in allen Medien für ihre Anlage werben - vorausgesetzt, die Werbung enthält einen deutlichen Warnhinweis. Zuständig für die Überwachung, ob Anbieter die neuen Vorgaben einhalten, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie kann zum Beispiel unseriöse Werbung verbieten oder die Vermarktung einer Vermögensanlage sogar ganz verbieten.
Notrufsystem eCall wird 2018 Pflicht
Bis spätestens 31. März 2018 müssen europaweit alle neuen Pkw und leichten Nutzfahrzeuge mit dem sogenannten eCall-System ausgestattet sein. Eine entsprechende Verpflichtung für die Automobilhersteller beschloss das EU-Parlament am 28. April 2015. Mit der Einführung von eCall in allen Neuwagen will der EU-Gesetzgeber die Zahl der jährlichen Verkehrstoten um bis zu zehn Prozent verringern. Beim eCall-System handelt es sich um ein bordeigenes Notrufsystem, das die einheitliche europäische Notrufnummer 112 nutzt. Hat das Auto einen schweren Unfall, sendet eCall automatisch einen Notruf. Dabei werden der Fahrzeugtyp, der Standort des Wagens, der Unfallzeitpunkt, die Art des Treibstoffs und die Zahl der Fahrzeuginsassen an die nächste Rettungsleitstelle übermittelt. Der Notruf kann auch von Hand von einem der Insassen ausgelöst werden. Datenschützer hatten im Gesetzgebungsverfahren zunächst kritisiert, dass Autos, die mit der neuen Technologie ausgestattet sind, ständig verfolgbar seien. Im jetzt verabschiedeten Gesetz ist daher sichergestellt, dass die Daten nicht jederzeit, sondern tatsächlich nur bei einem schweren Unfall übermittelt werden. Außerdem dürfen Rettungsdienste die gesammelten Daten nicht ohne Zustimmung des Betroffenen an Dritte weitergeben.