- eine Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtlich tätige Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich oder für ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro jährlich tätig sind: Es ist zukünftig für ihre Vorstandstätigkeit nur noch eine Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorgesehen. Dies gilt allerdings nur im Rahmen der Haftung gegenüber dem Verein oder dessen Mitgliedern. Eine Beschränkung der Haftung gegenüber Dritten ist nicht vorgesehen. Jedoch kann das Vorstandsmitglied vom Verein eine Freistellung von der Haftung gegenüber dem Dritten fordern, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nicht vorlag.
- eine zusätzliche Möglichkeit für die Anmeldungen zum Vereinsregister: Die Länder können demnach neben der Anmeldung in Papierform zusätzlich alle Anmeldungen auch auf elektronischem Weg zulassen.