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Nichtanlaufen eines Kreuzfahrthafens

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der eintägige Stopp auf den Falklandinseln war der maßgebliche Grund, weshalb sich das Ehepaar ausgerechnet für diese Kreuzfahrt entschieden hatte. Und nun entfiel diese Station während des Südamerika-Törns. Für die empörten Passagiere war der Umstand ein klarer Grund, die Rückzahlung des kompletten Reisepreises sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit vom Anbieter der Kreuzfahrt zu verlangen. Doch die ARAG Experten schränken ein: Natürlich liegt mit dem ausgefallenen Stopp auf den Falklandinseln ein klarer Reisemangel vor. Daher kann das Ehepaar den Reisepreis um diesen betreffenden Tag mindern. Doch die komplette Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatzforderungen sind in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da die Reise ansonsten wie geplant stattgefunden hatte (Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 238/13). Ganz ähnlich entschied das Gericht im Falle einer Kreuzfahrt im Mittelmeer. Aufgrund der angespannten politischen Lage in Ägypten wurde der Hafen Port Said während der siebentägigen Kreuzfahrt im Juni 2013 nicht angesteuert. Stattdessen legte das Kreuzfahrtschiff in Aschdod in Israel an. Zwei Kreuzfahrtreisende waren damit aber unzufrieden. Für sie sei das Ansteuern des Hafens Port Said ein maßgeblicher Grund für die Kreuzfahrtreise gewesen. Aufgrund der Unannehmlichkeiten zahlte die Reiseveranstalterin an die beiden einen Betrag von 200 Euro. Die zwei Kreuzfahrtreisenden hielten dies jedoch für zu wenig und klagten daher auf Reisepreisminderung in Höhe von 60 Prozent sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Zwar habe die Abweichung von der geplanten Reiseroute einen Reisemangel dargestellt. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung über den bereits gezahlten Betrag hinaus habe aber nicht bestanden. ARAG Experten rechnen vor: Der Gesamtreisepreis der Reise hat 2.298 Euro betragen. Das ergibt einen Tagespreis von 328,26 Euro. Die geforderten 60 Prozent des Tagesreisepreises haben somit unter dem bereits gezahlten Betrag von 200 Euro gelegen. Da der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt nicht beeinträchtigt worden ist, besteht außerdem auch kein Anspruch auf Schadensersatz, so die ARAG Experten weiter (Az.: 47 C 243/13).

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