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Nur gesetzlicher Feiertag rechtfertigt Zuschlag

(lifePR) (Düsseldorf, )
Sind Zuschläge für Feiertagsarbeit vorgesehen, fallen diese regelmäßig nur an gesetzlichen Feiertagen an. Geklagt hatte ein Anlagenfahrer und Monteur, welchem laut Vertrag für Arbeiten an Feiertagen einen Zuschlag von 135 Prozent pro Stunde zustand. Laut Tarifvertrag betrug der Sonntagszuschlag lediglich 25 Prozent. Der Mann arbeitete an Oster- und Pfingstsonntag und hoffte auf den 135-prozentigen Zuschlag. Da jedoch in dem betroffenen Bundesland diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind, erhielt er keinen Feiertagszuschlag, so die ARAG Experten (BAGm Az.: 10 AZR 347/10).
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