- Streik: Streiken die Mitarbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs wird für Pendler der Weg zur Arbeit oft zu einem unberechenbaren Abenteuer. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Streik, Demonstrationen oder anderen Blockaden daran gehindert wird, seinen Arbeitsort zu erreichen, führt das zum Ausfall von Arbeitsstunden und bedeutet meistens auch einen wirtschaftlichen Verlust. Wird beispielsweise ein Streik angekündigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um trotzdem rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. So können Pendler gehalten sein, auf den PKW umzusteigen und auch einen längeren Arbeitsweg einzuplanen, weil Behinderungen im Öffentlichen Nahverkehr zu erwarten sind. Der Aufwand, den der Arbeitnehmer betreiben muss, ist dabei erst unzumutbar, wenn ihm hohe Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zu einem pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz stehen, zum Beispiel durch lange Taxifahrten zur Arbeit.
- Betriebsrisiko: Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber sein vereinbartes Entgelt. Das heißt aber nicht automatisch ohne Arbeit kein Lohn! Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung; trotzdem erhält der Arbeitnehmer sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt, erhält der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.
- Objektives Leistungshindernis: Wenn zum Beispiel ein Urlauber aufgrund politischer Unruhen und der Blockade des Flughafens daran gehindert ist, seinen Arbeitsort zu erreichen und dort seine Arbeitsleistung zu erbringen, liegt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein so genanntes allgemeines oder objektives Leistungshindernis vor. Das heißt, sofern es dem Arbeitnehmer objektiv unmöglich ist, zur Arbeit zu gelangen, muss er keine Abmahnung oder Kündigung fürchten. Der Arbeitnehmer kann für diesen Zeitraum allerdings kein Gehalt verlangen, erklären die ARAG Experten.
- Wegerisiko: Wenn aüßere Umstände es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen spricht das Bundesarbeitsgericht von einem Wegerisiko. Dies kann z.B. wetterbedingt oder durch andere höhere Gewalt ausgelöst sein. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht! Der Arbeitnehmer aber genauso wenig. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt wieder: Keine Arbeit, kein Lohn.
- Nacharbeit: Ob eine Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen besteht, hängt nach Aussage der ARAG Experten entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit aber nicht zuzumuten.
- Sanktionen: Wenn Arbeitnehmer aufgrund des Straßenchaos' zu spät zur Arbeit kommen, besteht keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei einem angekündigten Streik das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es also erkennbar darauf ankommen lässt, ob die öffentlichen Verkehrsmittel ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.