Besteht nach einem Verkehrsunfall Grund zur Annahme, nur mit Hilfe eines gerichtlichen Gutachtens seinen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu können, kann für die Dauer des selbständigen Beweisverfahrens Nutzungsausfall verlangt werden. ARAG Experten verdeutlichen dies an einem konkreten Fall. Dabei war es schon an der Unfallstelle strittig, ob ein Lkw zurückgerollt oder der nachfolgende Pkw der Klägerin gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Da der Lkw-Fahrer den Unfallhergang falsch dargestellt hatte, habe die begründete Befürchtung bestanden, den Schadenersatzanspruch ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu können. Der Anwalt der Klägerin leitete daher umgehend ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Fahrzeugs durch den Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen Reparaturauftrag. Die Nutzungsausfallentschädigung wollte der Versicherer des Unfallverursachers nur für die Dauer der Reparatur, also für 18 Tage, zahlen. Das angerufene Oberlandesgericht sprach der Geschädigten allerdings eine Entschädigung für die gesamte Zeit zwischen Unfall und Reparaturende zu. Auch hat es für 80 Tage Standgeldkosten zugebilligt. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls seien die Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs vom Unfalltag bis zur Erteilung des Reparaturauftrages ebenfalls zu ersetzen (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 212/07).
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