Selbstständige, die vorher abhängig beschäftigt und dabei gegen Arbeitslosigkeit versichert waren, können sich durch freiwillige Beiträge weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn sie mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten. Eine selbständige Kölnerin wollte sich ebenfalls versichern, hatte aber drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 Euro monatlich zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt. Später erklärte die Dame, dass sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt. Zwar zahlte die Frau die Beiträge nach. Nach Ansicht des Landessozialgericht aber zu spät. Die Richter verwiesen auf das Gesetz. Dieses ordne bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses an. Der Gesetzgeber habe sich eindeutig für das Versicherungsprinzip entschieden und daher den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus Gründen der Risikobegrenzung an die rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft, so die Richter. Eine Mahnung der Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit sieht das Gesetz - andersn als etwa ehemalige Vorschriften für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht vor, erklären ARAG Experten.
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