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Ohne Energieausweis kein Kauf- und Mietvertrag

ARAG Experten nennen die Neuerungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV)

(lifePR) (Düsseldorf, )
Im Zuge des Klimaschutzes sind weitreichende Maßnahmen ergriffen worden, um nachhaltig Energie einzusparen. Eine davon ist die vom Gesetzgeber erlassene Energieeinsparverordnung (EnEV). In ihr findet sich unter anderem die Pflicht der Gebäudeeigentümer zur Vorlage eines Energieausweises für neu errichtete oder bereits bestehende Gebäude. Zum 1.5.2014 tritt die neue EnEV in Kraft. Hieraus ergeben sich veränderte Regelungen zum Energieausweis mit Auswirkungen auf die Vermietung und den Verkauf Ihrer Immobilien. ARAG Experten klären die Einzelheiten.

Wann muss ein Energieausweis her?

Konkret bedeutet das EnEV für einen Eigentümer, dass er bei Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes dem potentiellen Interessenten einen Energieausweis zugänglich machen muss. Die Pflicht ist beim Verkauf oder der Vermietung zu erfüllen, spätestens jedoch, wenn der Käufer oder Mieter nach dieser Information verlangt. Die Pflicht beschränkte sich bisher nur auf das Zugänglichmachen der Informationen. Eine Pflicht zur Aushändigung des Energieausweises oder Überlassung einer Kopie bestand seitens des Eigentümers nicht. Ab dem 1. Mai dieses Jahres muss bei jedem Verkauf bzw. bei jeder Vermietung dem Mieter oder Käufer der Energieausweis bereits bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden. Wer dies nicht sicherstellt, begeht nach der Energieeinsparverordnung eine Ordnungswidrigkeit. Im Rahmen bereits geschlossener und bestehender Verträge trifft den Eigentümer keine Pflicht zur Vorlage der Informationen. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Bestandsmieter von seinem Vermieter im laufenden Mietverhältnis nicht verlangen kann, dass ihm ein Energieausweis zugänglich gemacht wird. Neu ist auch, dass jede Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Zeitung, Internet) künftig exakte Angaben zum energetischen Zustand des Gebäudes aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert etc.) enthalten muss. Das sind die Pflichtangaben laut § 16 der EnEV 2014:

- die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
- Wesentlicher Energieträger für die Heizung
- Baujahr
- Energieeffizienzklasse

Wie wird der Energiebedarf ermittelt?

Die Erstellung eines Energieausweises ist nach verschiedenen Methoden möglich. Einerseits besteht die Möglichkeit, einen verbrauchsorientierten Ausweis zu erstellen. Dieser gibt Auskunft über den tatsächlichen Energieverbrauch in einem Gebäude. Der Verbrauch wird anhand der Zahlen aus drei aufeinander folgenden Jahren für Heizung und Warmwasser ermittelt. Bei dieser Methode steht das Verbrauchsverhalten der Bewohner im Vordergrund der Betrachtung. Auf der anderen Seite kann der Eigentümer einen Bedarfsausweis erstellen lassen. In diesem Ausweis wird der tatsächliche Energiebedarf eines Hauses anhand des energetischen Zustandes des Gebäudes von Fachleuten ermittelt. Bei der bedarfsorientierten Feststellung wird die Immobile anhand objektiver Kriterien beurteilt. Das individuelle Verhalten der Bewohner spielt bei dieser Betrachtungsweise keine Rolle. Nach welcher Methode für Ihr Haus der Energieausweis erstellt werden kann, hängt von Größe, Art und Alter Ihres Gebäudes ab.

Eine Einschränkung gilt allerdings für Neubauten. Hier schreibt der Gesetzgeber in der Energieeinsparverordnung bei Verkauf oder Vermietung die Vorlage eines Bedarfsausweises vor. Handelt es sich um ein Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzfläche oder um ein denkmalgeschütztes Gebäude sind Sie als -Eigentümer nicht zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet.

Ein erstellter Energieausweis behält seine Gültigkeit über einen Zeitraum von zehn Jahren und ist nach Ablauf dieser Zeit zu erneuern. Neben der Einführung von Energieeffizienzklassen wird für Wohngebäude auch die energetische Einordnung deutlich verschärft. Somit wird ab 1. 5.2014 die Farbskala des Energieausweises bei gleichem Energiekennwert anders dargestellt. Ein Gebäude mit einem Kennwert von z.B. 205 kWh/m²a wird beispielsweise auf der Farbskala bisher als durchschnittliches Gebäude (gelber Bereich) eingestuft, ab dem 1. 5.2014 als energetisch schlechteres Gebäude mit der Energieeffizienzklasse G (orange-roter Bereich).

Wer erstellt den Energieausweis?

Einen Energieausweis können in der Regel Architekten, Bauingenieure, Energieberater oder besonders qualifizierte Handwerker ausstellen. Bei Neubauten muss das laut Gesetz ein so genannter Bauvorlageberechtigter erledigen. Das sind beispielsweise Architekten, die einen Plan für das Bauvorhaben erstellt haben, aber auch Sachverständige, die an der Planung beteiligt waren. Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises werden in der Energieeinsparverordnung nicht geregelt. Die Höhe der Vergütung für die Ausstellung eines Ausweises ist daher frei zwischen Auftraggeber und Aussteller verhandelbar.

Registrierung

Eine weitere Neuerung ist, dass Energieausweise zukünftig bei einer zentralen Stelle, dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) kostenpflichtig registriert werden. Die EU hat ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, eine solche zentrale Registrierstelle zur Erfassung und Nummerierung der Ausweise einzurichten, um sie nachverfolgen und prüfen zu können.

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