Änderung des Personenstandsrechts
Otto von Bismarck entkräftete 1875 den Einfluss der Geistlichkeit auf den Staat und führte die Zivilehe vor der kirchlichen Hochzeit bindend ein. Somit war es Priestern verboten, vor einer standesamtlichen Eheschließung eine Trauung in der Kirche zu zelebrieren. Dieses Verbot bestand 133 Jahre. Der Gesetzgeber hat es erst 2009 ohne viel Aufsehen gekippt. Heute können sich Paare auch dann kirchlich trauen lassen, wenn sie vorher nicht auf dem Standesamt waren. Die Ehe nach Kirchenrecht und die bürgerlich-rechtliche Ehe stehen vollkommen eigenständig nebeneinander. Das hat weitreichende Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Eheleute.
Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft?
Paare, die ausschließlich kirchlich, nicht aber zivilrechtlich geheiratet haben, befinden sich in einer Ehe, die nach staatlichem Recht als nichteheliche Lebensgemeinschaft eingestuft wird. Eheleute im bürgerlich-rechtlichen Sinne sind somit nur solche Paare, die vor dem Standesamt getraut wurden.
Die Nur-Kirchenehe
ARAG Experten befürchten, dass das Modell einer ausschließlich kirchlich geschlossenen Ehe unter Umständen auch aus zweifelhaften Beweggründen gewählt werden könnte – zum Beispiel, um das Risiko eines Scheiterns der Ehe vermögensrechtlich auf den schwächeren Partner abzuwälzen. Denn Schutzbestimmungen für den Schwächeren im Falle einer Ehescheidung gibt es bei der Nur-Kirchenehe genauso wenig wie Unterhalt oder einen Zugewinnausgleich. Ist die Versorgungsgemeinschaft erst einmal zerbrochen, kann es durchaus passieren, dass ein Partner mit leeren Händen dasteht.
Warum der Gang zum Standesamt sich lohnt
Die zivilrechtlich begründete Ehe hat nicht nur im Falle eines Scheiterns Vorteile. Auch während der Ehe genießen beide Partner verschiedene Privilegien. Dazu gehört neben dem Steuerfreibetrag auch das Ehegattensplitting. Besuchsrechte im Krankenhaus können dem Ehepartner genauso wenig verwehrt werden wie die Entscheidungsgewalt bei einer anstehenden Organspende oder der Totensorge. Mehr noch: Im Todesfall wird ein lediglich kirchlich angetrauter Ehegatte erbrechtlich behandelt wie ein Fremder. Wird der hinterbliebene Partner testamentarisch bedacht, zahlt er oder sie hohe Erbschaftssteuersätze; gibt es kein Testament, bekommt der trauernde Partner nach dem Gesetz nichts. Auch hinsichtlich einer Witwenrente wird die oder der lediglich kirchlich Angetraute vermutlich leer ausgehen. Ebenso können die Kinder betroffen sein. Während ein zum Zeitpunkt der Geburt standesamtlich mit der Mutter verheirateter Mann gesetzlich als Vater gilt, muss der lediglich kirchlich Verheiratete die Vaterschaft ausdrücklich anerkennen.
Hochzeit? Jetzt gibt es viel zu tun
Egal, ob die Hochzeit vom Pfarrer, Standesbeamten oder beiden vollzogen wird, ein Brautpaar muss eine Menge bedenken. Viele nützliche Hinweise haben wir in unserem Artikel Hochzeit auf Nummer sicher zusammengestellt.
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