Eigener Parkplatz ist zugeparkt
Als Eigentümer oder Mieter eines Parkplatzes darf man unberechtigt geparkte Fahrzeuge wegen einer verbotenen Eigenmacht des Parkenden grds. kostenpflichtig abschleppen lassen. Dies gilt auch bei einer zugeparkten Grundstücks- oder Garageneinfahrt. Die Kosten für den Abschleppdienst sind in der Regel zunächst auszulegen. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst neben eventuellen Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs oder der Feststellung des Fahrers anfallen (LG München I, Urteil vom 06.04.2011, Az.: 15 S 14002/09), beispielsweise auch angefallene Gebühren für einen anderen Parkplatz, weil der eigene versperrt war. Die Ansprüche sind beim Fahrer - nötigenfalls gerichtlich - geltend zu machen. Nach überwiegender Rechtsprechung kann neben dem Fahrer auch der Halter zur Zahlung herangezogen werden (so z.B. LG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2008, Az.: 320 S 100/07 und LG München, Urteil vom 17. März 2005, Az.: 6 S 21870/04). Auf keinen Fall sollte das unberechtigt geparkte Fahrzeug am Wegfahren gehindert werden. Dies könnte unter Umständen als Nötigung zu Lasten des eigentlich zum Parken Berechtigten ausgelegt werden.
Eigener PKW von Privatparkplatz abgeschleppt
Regelmäßig geben Abschleppunternehmen das Fahrzeug erst heraus, wenn die Abschleppkosten beglichen sind. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich erlaubt (BGH, Urteil vom 05. Juni 2009, Az.:V ZR 144/08), da dem Rechteinhaber des Parkplatzes bis zur Begleichung der Forderung ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht. Allerdings liegen die geltend gemachten Kosten häufig weit über dem ortsüblichen Satz. Hier besteht dennoch keine andere Möglichkeit als den Betrag unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst zu zahlen und sich die Zahlung quittieren zu lassen. Übersteigt die Gebühr einen Betrag von 120,00 EUR deutlich (LG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2008, Az.: 320 S 100/07), so sollte die Rechnung von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Verwahrungskosten von 10,00 pro Tag können neben den Abschleppkosten angemessen sein, Inkassogebühren sind nur im Falle eines Verzugs zulässig. Nicht selten verbringen die Abschleppunternehmen den Wagen gar nicht erst zu ihrem Firmensitz, sondern stellen ihn in ganz der Nähe auf einem freien Parkplatz ab. Es kann daher sinnvoll sein, das Fahrzeug zunächst in der näheren Umgebung zu suchen und nicht sofort die gegebenenfalls am Parkplatz angegebene gebührenpflichtige Telefonnummer anzurufen. Wenn das Fahrzeug dann gefunden wurde, darf es selbstverständlich auch weggefahren werden. Eigentümer oder Mieter von Gewerbeparkplätzen haben sie sich häufig mit privaten Abschleppunternehmen zusammen geschlossen, die die Überwachung des Parkplatzes übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Für diese Parkplätze gilt nichts anderes als eingangs erwähnt: der Rechteinhaber kann dafür sorgen, dass nur berechtige Fahrzeuge parken. Unwesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob das Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht, ob noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden haben oder ob das Geschäft überhaupt geöffnet ist. Entscheidend ist, welche Bedingungen an das Parken auf dem Parkplatz geknüpft sind.
Parkplatz weggeschnappt
Wer das Vorrecht an einem Parkplatz hat, ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt. In einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Unter "unmittelbarem Erreichen" ist dabei zu verstehen, dass man sich zumindest mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs in gleicher Höhe mit der in seiner Richtung liegenden Parklücke befindet. Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, dass zunächst an der Parklücke vorbeigefahren wird, um rückwärts einzuparken. Der eventuell von hinten heraneilende Mitbewerber um den Parkplatz genießt also keinen Vorrang, weil er vorwärts fährt oder schneller war.
Verbotswidriges Parken
Wer mit seinem geparkten Fahrzeug verbotswidrig parkt und dadurch andere behindert, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug umgesetzt oder abgeschleppt wird. Beim Parken im absoluten Halteverbot darf das Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden. Ausreichend ist bereits eine negative Vorbildwirkung (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.08.2010, Az.: VG 11 K 279.10) oder eine Funktionsbeeinträchtigung des Verkehrsraums (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2011, Az.: 6 K 1/10). Auch hier geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass unter besonderen Umständen der Halter anstelle des Fahrers zur Zahlung der Kosten herangezogen werden kann, etwa wenn der Fahrer sich im Ausland befindet oder zahlungsunfähig ist (zum Beispiel Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2011, Az.: 6 K 1/10).