Der Fall
Nach einem Schlaganfall fiel eine 68-Jährige Frau ins Wachkoma und war zehn Jahre lang ein Pflegefall. Während dieser Zeit wurde sie über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Einen Monat nach dem Schlaganfall konnte sie ein letztes Mal sprechen und sagte ihrer Therapeutin, sie wolle sterben. Zudem hatte sie zehn Jahre zuvor eine Patientenverfügung verfasst. Doch die war nicht eindeutig. Einerseits hielt sie darin fest, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe oder ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. Andererseits schrieb sie, dass sie aktive Sterbehilfe ablehne. Durch diesen Widerspruch gab es viel Streit um die Verfügung. Erst zehn Jahre nach dem Schlaganfall und nachdem der Fall mehrfach neu aufgerollt wurde, entschied der Bundesgerichtshof, dass die Frau sterben durfte. Zwar sei die Verfügung recht pauschal, aber dafür seien die Zeugenaussagen aus Familienumfeld und Bekanntenkreis eindeutig (Az.: XII ZB 107/18).
Patientenverfügung richtig verfassen
Die schriftlich verfasste Verfügung muss mit einer Unterschrift oder einem vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein. Nach Auskunft der ARAG Experten sollten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Datum enthalten sein. Wichtig ist, die Situation genau zu beschreiben, für die die Verfügung gelten soll. Dazu müssen die medizinischen Maßnahmen, die in diesen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden, genau beschrieben sein. Im Zweifel sollte man sich beim Hausarzt oder Juristen Unterstützung holen. Damit die Patientenverfügung im Notfall sofort zur Verfügung steht und beachtet werden kann, ist es sinnvoll, den behandelnden Arzt zu informieren, eine Kopie der Verfügung mit sich zu führen oder einen Hinweis, wo das Originaldokument hinterlegt ist.
Patientenverfügung widerrufen
Die Verfügung kann jederzeit widerrufen werden; das kann auch mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten erfolgen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1901a Absatz 1 Satz 3). Allerdings muss erkennbar sein, dass sich der Wunsch des Patienten geändert hat. Generell empfehlen die ARAG Experten, die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen dahingehend zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch Gültigkeit haben. Falls ja, sollte dies auf der Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift bestätigt werden.
Was kostet eine Patientenverfügung vom Notar?
Wer seine Patientenverfügung vom Notar erstellen und beurkunden lässt, muss dafür Gebühren zahlen. Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Rabatte oder Zuschläge sind hier ausgeschlossen. Im Regelfall wird dabei ein Geschäftswert von 5.000 Euro angesetzt. Da für Entwurf und Beurkundung einer Patientenverfügung eine 1,0-fache Gebühr fällig wird, ergeben sich daraus Kosten von 45 Euro.