Rechtslage
In der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 konnte bzw. kann der Schuldner sein Existenzminimum vor Zugriffen seiner Gläubiger dadurch schützen, dass er entweder einen Freistellungsantrag bei Gericht stellt (altes Pfändungsschutzrecht) oder sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, ein so genannte P-Konto, umwandelt (neues Pfändungsschutzrecht). Diese Wahlmöglichkeit endet mit Ablauf dieses Jahres. Um einen Schutz vor Kontopfändungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu erreichen, verbleibt nur noch die Möglichkeit der Einrichtung eines P-Kontos.
Jetzt P-Konto einrichten!
In Fällen, in denen aktuell ein Pfändungsschutz im Wege einer gerichtlichen Verfügung nach altem Pfändungsschutzrecht besteht, empfehlen ARAG Experten dringend noch in 2011 ein P-Konto einzurichten. Da die Wirkung der gerichtlichen Verfügungen zum Jahreswechsel entfällt, könnten sonst nämlich Gläubiger ungehindert Zugriff auf das gesamte Kontoguthaben nehmen. Für einen wirksamen Pfändungsschutz muss daher bereits zum Jahreswechsel ein P-Konto vorliegen! Bei einem P-Konto handelt es sich um ein Girokonto, das Pfändungsschutz für alle Guthaben gewährt.
Pfändungsfreibetrag
Bis zur Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrages können Einkünfte nicht mehr gepfändet werden. Der pfändungsfreie Grundbetrag beläuft sich derzeit auf 1.028,89 Euro im Monat. Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten (Kinder, Ehepartner, geschiedener Ehepartner), so erhöht sich der Grundfreibetrag für die erste Person um einen Freibetrag in Höhe von 387,22 Euro, für die zweite bis fünfte Person um je 215,73 Euro und gegebenenfalls zusätzlich um das Kindergeld. Für weitere Personen gibt es aber keine Erhöhung mehr. Die Erhöhung des Grundfreibetrages muss hierbei im Einzelfall gegenüber der Bank durch geeignete Bescheinigungen nachgewiesen werden. Der Pfändungsschutz führt dazu, dass der Kontoinhaber trotz bestehender Pfändung weiterhin über seinen Pfändungsfreibetrag verfügen kann. Er kann deshalb in diesem Rahmen etwa Geld abheben und Überweisungen tätigen. Das Konto behält damit alle seine Kontofunktionen begrenzt auf den jeweiligen Pfändungsfreibetrag und wird durch die Pfändungsmaßnahme nicht gesperrt.
Girokonto umwandeln
Nach dem neuen Pfändungsschutzrecht hat jeder Girokontoinhaber gegenüber seinem Geldinstitut einen Rechtsanspruch darauf, dass sein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Ein prinzipieller Rechtsanspruch auf Errichtung eines neuen Girokontos lässt sich daraus aber nicht ableiten. Bei dem umzuwandelnden Girokonto muss es sich auch um ein Einzelkonto handeln. Liegt eine gemeinsame Kontoinhaberschaft vor, so ist eine Umwandlung nicht möglich. Dabei darf jeder auch nur ein einziges P-Konto führen. Die Umschreibung selbst erfolgt dann durch eine einfache Mitteilung an das Kreditinstitut, dass das bestehende Girokonto als P-Konto geführt werden soll. Für die Führung eines P-Kontos dürfen die Kreditinstitute auch keine höheren Gebühren verlangen als für ein normales Girokonto.
Dispo ade!
Da ein P-Konto ein reines Guthabenkonto ist, führt die Umwandlung laut ARAG Experten zur Kündigung eines eventuellen Dispokreditvertrages. Ist bereits ein Dispokredit in Anspruch genommen worden, muss er dann auch zeitnah zurückgezahlt werden.