Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision im bundesweit Schlagzeilen machenden Fall der Kassiererin Emily zugelassen. In dem Fall ging es um eine außerordentliche Kündigung, die auf eine Unterschlagung von Leergutbons im Wert von 1,30 Euro folgte. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg war die Kündigung rechtmäßig. Bei der Klägerin handelt es sich um eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, die seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt war. Sie wurde von einer anderen Mitarbeiterin dabei beobachtet, zwei Leergutbons aus dem Kassenbüro entnommen zu haben. Daraufhin wurde der Klägerin, die diesen Vorwurf bestritt, die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Das LAG hielt den Vorwurf für erwiesen und hatte in der gebotenen Interessenabwägung auch das spätere prozessuale Verhalten der Klägerin zu deren Nachteil berücksichtigt. Das Gericht hat zu Lasten der Klägerin gewertet, dass sie den Sachverhalt beharrlich geleugnet und den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat. Das BAG prüft nun, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann. Die Frage der Verhältnismäßigkeit, d.h. ob der Diebstahl einer geringwertigen Sache eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, wird laut ARAG Experten hingegen nicht erneut entschieden (BAG, Az.: 3 AZN 224/09).
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