- Pfeffersprays fallen unter das Waffengesetz! Sie dürfen in Waffengeschäften und Online-Shops erst ab einem Alter von 14 Jahren gekauft und dann mitgeführt werden. Eine Ausnahme bilden Pfeffersprays mit der Aufschrift "nur zur Tierabwehr". Diese dürfen sogar von Kindern und Jugendlichen erworben oder mitgeführt werden.
- Vorsicht! Bei Asthmatikern und Menschen unter Drogeneinfluss besteht das Risiko, dass die Wirkung des Pfeffersprays tödlich ist!
- Nur zur Selbstverteidigung! Gegenüber Menschen darf Pfefferspray immer nur in Notwehr eingesetzt werden. Straflos ist so ein Einsatz nur dann, wenn eine tatsächliche Notwehrsituation vorliegt!
- Was ist eine Notwehrsituation? Eine Notwehrsituation setzt einen "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff" voraus. Ein Angriff ist "gegenwärtig", sobald die Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
- Was ist eine Notwehrhandlung? Eine Notwehrhandlung ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt.
- Die Notwehr muss erforderlich und geboten sein. Überschreitet der Verteidiger das Ausmaß der Notwehrhandlung innerhalb einer Notwehrlage über die gebotene Erforderlichkeit seiner Abwehrhandlung hinaus, liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig.
- Pfefferspray: Notwehr oder Körperverletzung? Diese Frage muss immer häufiger ein Gericht klären. Wenn keine erkennbare Notwehrlage vorliegt oder der Pfeffersprayeinsatz über das, was geboten und erforderlich war, hinausgeht, droht dem Verwender eine Verurteilung wegen "gefährlicher Körperverletzung". Sie zeichnet sich durch eine besonders gefährliche Begehungsweise, beispielsweise mittels Waffen, aus und wird dementsprechen härter bestraft als "einfache Körperverletzung".
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