Bei zwischen den Leitlinien einer Fahrbahn befindlichen Pfeilen handelt es sich nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um - verbindliche - Fahrtrichtungsgebote. Im konkreten Fall befanden sich unmittelbar vor der Ampel an einer großen Kreuzung Leitlinien (Zeichen 340) und Pfeilmarkierungen (Zeichen 297) auf der Fahrbahn. Die Klägerin befand sich auf einem Fahrstreifen, der die Pfeilmarkierung «nach rechts abbiegen» aufwies, fuhr aber geradeaus weiter. Der Beklagte fuhr links von der Klägerin auf einem Fahrstreifen mit Richtungspfeilen für geradeaus und rechts abbiegen, auf dem er abbiegen wollte. So kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin. Diese begehrte 100 Prozent Schadensersatz, erhielt vom Amtsgericht aber nur 50 Prozent zugesprochen. Die Begründung: Es handle sich bei den Pfeilmarkierungen lediglich um Fahrempfehlungen. Letztendlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Dieser entschied, dass die vorhanden Pfeilmarkierungen Vorschriftszeichen seien und somit Fahrtrichtungsgebote vorlagen. Dies bedeute, dass von den Fahrstreifen, die den Rechtspfeil aufweisen, auch nach rechts abgebogen werden müsse. Abgebogen werden müsse an «der nächsten Abzweigung», so die ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 161/13).
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