Gebrauchtwagenhändler haben nicht gerade den allerbesten Ruf. Dreht ein windiger Vertreter dieses Gewerbes seinen gutgläubigen Kunden eine Rostlaube an, die schon nach ein paar Kilometern den Dienst quittiert, ist in aller Regel eine Nachbesserung oder eine Preisminderung drin; die letzte Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kauf. Wie sieht es aber aus, wenn man für viel Geld ein edles Ross ersteht, das sich nach dem ersten Ausritt als lahme Mähre erweist? Laut ARAG Experten gelten hier ganz ähnliche Regeln wie beim Gebrauchtwagenkauf. Voraussetzung für eine erfolgreiche Reklamation ist, dass der „Mangel“ vor dem Verkauf bestanden hat bzw. bekannt war. Beispielsweise hatte ein Pferd zwei Wochen nach dem Kauf plötzlich Kehlkopfpfeifen und koppte, d. h. es schluckte Luft. Der Käufer wollte daraufhin den Kaufpreis um 1.000 Euro mindern. Die Richter meinten jedoch, dass nicht stichhaltig zu beweisen war, dass die Krankheit beim Kauf des Tieres schon vorgelegen habe; somit wurde der volle Kaufpreis fällig. Nicht viel besser erging es einem Reiter, der unmittelbar nach dem Kauf eine Knochenabsplitterung bei seinem Pferd feststellte, die zur Lahmheit führte. Ohne den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. So nicht, meinten die Richter. Die Absplitterung war nämlich operabel, so dass der Verkäufer hier „nachbessern“ konnte. Ein anderer Pferdesportler gab sein Tier innerhalb von sechs Monaten zurück und verlangte sein Geld zurück. Denn das Pferd war an einem Sommerekzem erkrankt, wodurch es sich kaum noch als Wander- und Distanzpferd eignete. Zu Recht, urteilten hier die Richter, denn die Krankheit war dem Verkäufer vor Vertragsabschluss bekannt (AG Worbis, Az.: 1 C 437/03 und OLG Hamm, Az.: 11 U 43/04)
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