Die Richter sahen in der Vertragsklausel einen klaren Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für eine Preiserhöhung sei immer die Zustimmung des Verbrauchers nötig, erläutern ARAG Experten. Im Streitfall muss der Betreiber diese einklagen (Kammergericht Berlin, Az.: 23 U 276/12).
Pflegeeinrichtung darf Preise nicht einseitig erhöhen
Die Richter sahen in der Vertragsklausel einen klaren Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für eine Preiserhöhung sei immer die Zustimmung des Verbrauchers nötig, erläutern ARAG Experten. Im Streitfall muss der Betreiber diese einklagen (Kammergericht Berlin, Az.: 23 U 276/12).