Was ändert sich?
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff räumt auch Demenzkranken sowie psychisch und seelisch erkrankten Menschen Anspruch auf Leistungen ein. Die drei bisherigen Pflegestufen schlossen diese Patienten bisher nahezu aus oder gewährten ihnen lediglich die Pflegestufe 0. Darum werden sie durch fünf Pflegegrade ersetzt. Die Einstufung der Pflegebedürftigen orientiert sich künftig nicht mehr am Pflegeaufwand pro Minute, sondern am Grad der Selbstständigkeit. Dieser wird im sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in sechs Lebensbereichen (Modulen) erhoben und mit Punkten bewertet. Mit ihnen wird dann anhand einer Skala von 0 bis 100 der Pflegegrad ermittelt. Anhand dieser Punkte erfolgt die Einteilung der Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade. Die Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, werden folgendermaßen in einen neuen Pflegegrad eingestuft:
· Pflegestufe 0 = Pflegegrad 2
· Pflegestufe 1 = Pflegegrad 2
· Pflegestufe 1 + Eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 3
· Pflegestufe 2 = Pflegegrad 3
· Pflegestufe 2 + Eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 4
· Pflegestufe 3 = Pflegegrad 4
· Pflegestufe 3 + Eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 5
· Härtefall = Pflegegrad 5
Der Pflegegrad 1 wird ganz neu eingeführt und unterstützt Pflegebedürftige, die bisher von der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wurden.
Niemand wird schlechter gestellt!
Laut Gesetzgeber soll durch die Umstellung niemand schlechter gestellt werden als vorher. Grundsätzlich werden daher Leistungsansprüche nur nach oben angepasst. Diesen Bestandsschutz gibt es auch für Pflegebedürftige, die sich in der Hoffnung auf eine höhere Einstufung neu begutachten lassen. Ergibt die Untersuchung, dass sie eigentlich herabgestuft werden müssten, wird dies nicht umgesetzt. Es bleibt bei der vorherigen Einstufung.
Beantragung in 2016 kann sich lohnen
Für Menschen, die nach Einführung des neuen Systems wegen körperlicher Einschränkungen pflegebedürftig werden, kann sich sehr wohl – verglichen mit dem alten System – eine finanzielle Verschlechterung ergeben. Darum der Tipp der ARAG Experten: Zeichnet sich eine Pflegebedürftigkeit bei Ihnen oder einem Angehörigen ab, sollten Sie keine Zeit verlieren. Beantragen Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung noch vor dem Jahreswechsel. So werden Ihre Ansprüche noch auf die bisherige Art nach Pflegestufen berechnet. Wird dann für zukünftige Leistungen auf die fünf Pflegegrade umgestellt, werden Sie auch bei geringerem Anspruch nicht mehr herabgestuft. Und geringere Leistungen können laut ARAG Experten durchaus auf Pflegebedürftige zukommen. Heute zahlt die Pflegekasse zum Beispiel für einen Pflegebedürftigen der Stufe 1 mit körperlichen Einschränkungen im Heim monatlich 1.064 Euro. Ab 2017 sind das nur noch 770 Euro. Wenn Sie also vor dem Jahreswechsel eingestuft werden, erhalten Sie deutlich höhere Leistungen! Werden allerdings nach neuer Regelung höhere Ansprüche fällig, erhalten Sie auch höhere Leistungen.
Festgelegter Eigenanteil
Wer plant, in ein Pflegeheim zu ziehen, sollte das ebenfalls noch in 2016 tun – wenn er eine niedrige Pflegestufe hat. Dann ist auch der Pflegekosten-Eigenanteil niedrig. Ab 2017 gibt es einen festen Eigenanteil an den Pflegekosten, unabhängig von der Pflegebedürftigkeit. Heimbewohner sollten sich, wenn sie keinen viel größeren Hilfebedarf haben, besser nicht mehr in 2016 höher stufen lassen. Sie müssen sonst bis zum Jahreswechsel einen höheren Eigenanteil bezahlen. Wenn ihnen ab 2017 Bestandsschutz zusteht, schmälern sie den Zuschuss der Pflegekasse. Werden sie erst in 2017 – nach dem neuen System – höhergestuft, hat dies keine negativen finanziellen Folgen. Wenn der Eigenanteil niedriger war, zahlt die Pflegekasse die Differenz.