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Pflegezeit - im Dienste der Familie

(lifePR) (Düsseldorf, )
In vielen Familien gibt es pflegebedürftige Mitglieder, die oftmals nicht in Heimen betreut werden möchten. Mit der im Juli in Kraft getretenen Reform zum Pflegegesetz ist es Angehörigen nun möglich, eine ausgewiesene Pflegezeit zu beantragen. ARAG Experten erklären, wie die gesetzlichen Bestimmungen sind und auf welche Eventualitäten man achten sollte.

Wer pflegt wen?

Grundsätzlich hat jeder das Recht nahe Angehörige zu pflegen. Zu dieser Personengruppe zählen nach Angaben von ARAG Experten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.

Freistellung von der Arbeit

Pflegezeit kann einem Arbeitnehmer im Regelfall nicht verwehrt werden. Während dieser Zeit genießt er auch gesonderte Kündigungsschutzrechte. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und längerer Pflegezeit. Bei akuten Pflegefällen, die sich kurzfristig beispielsweise aus einem Sturz oder sonstigem Unfall ergeben können, darf der Angehörige sofort für zehn Tage eine Auszeit nehmen. Allerdings sollte er seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest, das die Pflegebedürftigkeit seines Angehörigen bestätigt, vorlegen. Diese kurze Zeit kann laut ARAG Experten zum Beispiel dafür genutzt werden, weiterführende Maßnahmen zu organisieren. Bei der langfristigen Form der Pflege kann sich ein Arbeitnehmer bis zu sechs Monate freistellen lassen. Allerdings gilt dies nur in Firmen, die regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem reicht es in diesem Fall nicht aus, ein Attest des Arztes vorzulegen. Als Nachweis gilt nur eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes.

Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen

Je nachdem wie der Arbeitsvertrag gestaltet ist, kann es sein, dass der pflegende Angehörige zumindest einige Tage ohne Geldverlust bleiben kann. Für eine längere Zeit ist eine Lohnfortzahlung jedoch nicht vorgesehen. Derjenige, der sich von der Arbeit freistellen lässt und nicht in die Familienversicherung seines Ehepartners mit aufgenommen werden kann, muss sich Gedanken zu seiner Krankenversicherung machen. ARAG Experten raten, auf jeden Fall einen Zuschuss bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zu beantragen, um damit die anfallenden Kosten decken zu können. Auch die Beiträge für die Rentenversicherung werden bei einer Pflegezeit von mindestens 14 Stunden die Woche von der Pflegekasse übernommen - ebenso wie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Download der Presse-Information unter: www.arag.de/...
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