- Grundsätzlich hat jeder das Recht nahe Angehörige zu pflegen. Zu dieser Personengruppe zählen nach Angaben von ARAG Experten insbesondere Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
- Bei einer plötzlich auftretenden Situation, die der Fürsorge für nahe Angehörige bedarf, können Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freinehmen, um die Pflege zu übernehmen und weitere längerfristige Lösungen zu organisieren. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist in solchen Fällen nicht erforderlich. Beschäftigte sind nur verpflichtet, dem Arbeitgeber die Dauer des Fernbleibens zu melden. Der Arbeitgeber hat laut ARAG Experten allerdings das Recht, von seinem Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung zu verlangen.
- Ist eine längere Pflegezeit nötig, haben Beschäftigte sogar einen Anspruch darauf, sich bis zu maximal sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht jedoch nur bei Unternehmen, die mehr als 15 Personen beschäftigen, erinnern die ARAG Experten einschränkend.
- Gleichgültig, ob es sich um eine kurzfristige Freistellung oder um Pflegezeit handelt, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat der Gesetzgeber dem pflegenden Angehörigen nicht zugesprochen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch weiter übernommen.
- Generell genießt der Arbeitnehmer, der sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert, einen Kündigungsschutz. Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ablauf der Pflegezeit oder der kurzfristigen Freistellung darf er grundsätzlich nicht gekündigt werden. Falls der Arbeitnehmer aber sein Fernbleiben nicht meldet, oder auf Verlangen keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, kann der Arbeitgeber nach Abmahnung eine Kündigung aussprechen.