Sachbeschädigung ist strafbar
Fremde Hauswände, Schaufenster, Stromkästen oder Haltestellenhäuschen mit Plakaten zu bekleben, ohne vorher die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, kann unter Umständen als Sachbeschädigung strafbar sein. Denn laut § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) "wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört". Gleiches gilt nach Abs. 2 der Vorschrift, wenn "unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert" wird. Für übereifrige Kleber bedeutet das: Lässt sich das Plakat von der Glasscheibe des Bushaltestellenhäuschens oder von der Schaufensterscheibe nicht ohne Kratzer wieder entfernen oder muss der Hauseigentümer den Fassadenputz angreifen, um das Plakat vollständig abzulösen, liegt eine strafbare Beschädigung der fremden Sache vor. Doch auch wenn die beklebte Fläche beim Ablösen der Plakate nicht beschädigt wird, die bunten Zettel den Eigentümer aber optisch stören und er sie nur mit erheblicher Mühe wieder entfernen kann, kann dies für eine Strafbarkeit - diesmal nach § 303 Abs. 2 StGB - genügen. Da sich aus Ihrem Veranstaltungshinweis in der Regel auch gleich Ihre Identität in Gestalt eines Namens, einer Adresse oder zumindest einer Homepage ergibt, ist es für den betroffenen Eigentümer und die Polizei dann ein Leichtes, Sie als Täter zu ermitteln. Die ARAG Experten raten deshalb dringend dazu, vor dem Plakatieren die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Viele Ladenbesitzer haben zum Beispiel keine Einwände, wenn in Ihrem Schaufenster oder an der Eingangstür für lokale Veranstaltungen geworben wird. Zudem sollten Sie Plakate immer nur so befestigen, dass sie leicht wieder zu entfernen sind.
Auch zivilrechtlich in der Haftung
Neben einer Strafanzeige kann das Wildplakatieren auch zivilrechtliche Folgen haben, die teuer werden können. So kann der Eigentümer die Reinigungskosten, die ihm für das Entfernen der Plakate entstehen, von Ihnen als Veranstalter als Schadensersatz gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen. Um zukünftiges Plakatieren zu unterbinden, kann er Ihnen gegenüber ferner einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB geltend machen. Dazu wird er Sie zunächst auffordern, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Tut er dies mit Hilfe eines Anwalts, fallen Anwaltsgebühren an, die Sie begleichen müssen. Muss er seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen, kommen weitere Kosten auf Sie zu.
Gemeinden ahnden mit Bußgeldern
Auch die Städte und Gemeinden gehen in den letzten Jahren verstärkt gegen das wilde Plakatieren auf öffentlichem Grund und Boden, also z.B. an Ampelpfosten und Wänden, auf Verkehrsschildern oder an Bauzäunen vor. In vielen städtischen Polizei- oder ordnungsbehördlichen Verordnungen findet sich deshalb inzwischen das Verbot, städtische Anlagen ohne Genehmigung zu bekleben. Wer dem zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein saftiges Bußgeld. Das gilt übrigens sowohl für diejenigen, die die Plakate kleben, als auch für die hinter dem Plakat stehenden Veranstalter! Außerdem sehen die Verordnungen meist die Möglichkeit vor, eine gebührenpflichtige Beseitigungsanordnung auszusprechen. Wer dem nicht nachkommt, muss zudem noch die anfallenden Kosten für die städtische Beseitigung tragen.
Ausnahme: gemeinnützige Veranstaltung
Wenn Sie für eine gemeinnützige Veranstaltung werben möchten, haben Sie aber unter Umständen die Möglichkeit, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Mit einer solchen Erlaubnis dürfen Sie dann an bestimmten Stellen und für eine bestimmte Zeit plakatieren, sofern Sie die Plakate innerhalb einer festgelegten Frist wieder entfernen. Ob dies in Ihrer Kommune möglich ist, können Sie bei der zuständigen Polizei- oder Ordnungsbehörde erfragen.