Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Mietern nicht verwehrt werden darf, einen Pool oder ein größeres Planschbecken auf der Terrasse oder im gemeinschaftlich genutzten Garten aufzustellen (Amtsgericht Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Nachbarn weder durch Lärm noch durch Spritzwasser gestört oder in ihrer Gartennutzung beeinträchtigt werden. Sofern in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht anders geregelt, darf sogar auf dem Balkon ein Planschbecken oder kleiner Pool aufgebaut werden. Hier geben die ARAG Experten allerdings zu bedenken, dass die Traglast des Balkons berücksichtigt werden muss. Auch einer Schädigung der Bausubstanz durch ständiges Spritzwasser oder durch ein Überlaufen des Wasserbeckens müssen Mieter vorbeugen.
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