Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Online-Anbieter etwa teure Elektronikartikel zu Schnäppchenpreisen anbieten, sich aber bei der Abwicklung an die im Internet sichtbaren Preise nicht halten wollen. Häufig taucht dieses Phänomen bei Preissuchmaschinen auf. Die gesuchte Ware wird dort oft zu einem viel günstigeren Preis angeboten als auf der Internetseite des Händlers. Ob Panne oder pure Berechnung, stets stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens. Prinzipiell gilt das Auslegen von Waren im Geschäft als so genanntes "invitatio ad offerendum", das heißt als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zu machen. Damit gibt der einzelne Kunde das Angebot, die Ware zum ausgewiesen Preis zu kaufen, seinerseits an der Kasse ab. Die Annahme des Angebots und damit der Abschluss des Kaufvertrags erfolgt durch die Eingabe des Preises ins Kassensystem. Diese Grundsätze werden laut ARAG Experten auf Online-Kaufverträge übertragen: Erst die Bestellung durch den Kunden, die Ware für den im Internet angegebenen Preis zu kaufen, stellt das konkrete Kaufangebot dar. Der Käufer kann dieses Angebot dann ausdrücklich per E-Mail oder gleich mit der Übersendung der Ware annehmen. Auf den Fall der Preissuchmaschine angewandt bedeutet dies, dass durch das Bieten auf den niedrigen Preis noch kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen Online-Anbieter wie z.B. auf eBay, die Angebote ausdrücklich als verbindlich erklären. Dies kann z.B. durch einen Hinweis auf der Internseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen. In diesen Fällen liegt bereits in der Bestellung durch den Kunden eine Annahme des vom Online-Anbieter gemachten Angebots vor, so dass schon ab diesem Zeitpunkt ein wirksamer Vertrag zustande kommt.
Hoffnung auf Besserung der Situation für den Verbraucher bei Preissuchmaschinen gibt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. März 2010. In dem Urteil entschied das Gericht, dass die Angabe von veralteten Preisen auf Preissuchmaschinen wettbewerbsrechtlich als irrführende Werbung einzustufen ist. In dem konkreten Fall bot ein Händler über die Suchmaschine "idealo.de" eine Espressomaschine für 550,- Euro an und rückte mit diesem Angebot an die Spitze der Preisrangliste. Wenn man jedoch das Angebot anklickte, fand man auf der Internetseite des Händlers die angebotene Espressomaschine um 37,- Euro teurer vor. Bereits drei Stunden zuvor hat der Händler die Preisänderung gegenüber "idealo.de" angezeigt. Der Preis wurde jedoch noch nicht aktualisiert. Nach Ansicht des Gerichts kann der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass die angebotene Ware auch zum angegebenen Preis erworben werden kann. Aus der Sicht des Verbrauchers braucht daher nicht damit gerechnet werden, dass die Preise überholt seien, so die ARAG Experten. Daran kann auch der Hinweis: "Alle Angaben ohne Gewähr!" nichts ändern. Preise für Produkte können nach Ansicht des Gerichts erst dann umgestellt werden, wenn die Aktualisierung in der Suchmaschine angezeigt wird. Durch die Irreführung habe sich der Händler daher gegenüber den Mitkonkurrenten einen besonderen Vorteil im Wettbewerb verschafft (BGH, Az.: I ZR 123/08).