Der Fall
Ein Wiesbadener Lagerarbeiter wollte seine Frau mit dem Handy anrufen. Er verließ die laute Lagerhalle mit ihrem schlechten Empfang und telefonierte von der Laderampe aus. Nach seinem zwei- bis dreiminütigen Gespräch blieb er auf dem Rückweg an einem an der Rampe montierten Begrenzungswinkel hängen und erlitt einen Kreuzbandriss. Der 45-Jährige beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. So sahen es auch die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 33/11). Ihre Argumentation: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt. Essen, Einkaufen oder ein längeres Telefonieren sind persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen und unterbrechen den Unfallversicherungsschutz.
Die Ausnahme
Wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, bleibt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Im verhandelten Fall hatte sich der Kläger aber 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zudem zwei bis drei Minuten lang telefoniert.
Wozu brauche ich eine private Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt nicht für jeden und nicht in jedem Fall auf. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zwar automatisch geschützt, allerdings zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Unfällen im Beruf oder auf dem Weg dorthin. Auch sind die Leistungen begrenzt: Wer sich darüber hinaus absichern möchte, sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Wichtig: Überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben Selbstständige und Freiberufler (sofern sie sich nicht freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern), Hausfrauen und Hausmänner sowie Rentner und Pensionäre.
ARAG Experten nennen interessante Fälle zum Unfallschutz am Arbeitsplatz!
Raucherpause: Sturz ist kein Arbeitsunfall
Verunglücken Arbeitnehmer während ihrer Raucherpause, sind sie nicht unfallversichert. Das Rauchen ist eine rein persönliche Angelegenheit ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit (SG Berlin, Az.: S 68 U 577/12).
Kein Dienstunfall: Unfall auf dem Klo
Ein Unfall in Toilettenräumen kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Im konkreten Fall hatte sich ein Polizist dort verletzt. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte die Ansprüche ab: Was üblicherweise auf dem Klo erledigt werde, sei "nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur" (VG München, Az.: M 12 K 13.1024).
Versicherungsschutz auf Betriebsfeiern
Ein Unfall beim Schlittschuhlaufen mit Kollegen kann ein Dienstunfall sein. Im konkreten Fall argumentierten die Richter, dass das Schlittschuhlaufen zum Programm einer Betriebsfeier gehörte, die von den Vorgesetzten gebilligt und gefördert sei, um das Betriebsklima zu verbessern und das Verantwortungsbewusstsein zu erhöhen (VG Göttingen, Az: 3 A 190/03).
Zeckenbiss kann Dienstunfall sein
Ausnahmsweise kann auch der Biss einer Zecke als Dienstunfall anzusehen sein. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Lehrerin, die ihre Schüler auf einen mehrtägigen Ausflug auf einen Bauernhof begleitet hatte. Während einer Pausenaufsicht auf dem bewaldeten Gelände wurde sie von einer Zecke gebissen. Später wurde bei ihr eine Infektion mit Borreliose festgestellt. Für die Anerkennung als Dienstunfall war entscheidend, dass Tag und Ort des Zeckenbisses genau bestimmt werden konnten und die Lehrerin in Ausübung ihres Dienstes infiziert wurde (Az.: 2 C 81.08).
Unfall in der Kantine als Arbeitsunfall?
Der Sturz eines Arbeitnehmers, der in der Werkskantine auf verschütteter Salatsauce ausgerutscht war und sich dabei den Ellenbogen gebrochen hatte, wurde dagegen vom Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Argument der Richter: Es habe an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit - der Kläger war Kfz-Meister - und dem Mittagessen gefehlt. Die Nahrungsaufnahme sei im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise aufgrund betrieblicher Gründe erfolgt (Az.: L 6 U 1735/12).