Laut ihren Tarifbedingungen übernehmen viele private Krankenversicherungen auch die Kosten für Psychotherapien und logopädische Maßnahmen. Eine Versicherung verweigerte aber laut ARAG Experten die Zahlung der Therapie einer Legasthenie durch einen Pädagogen. Und das zu Recht, entschieden jetzt die Richter des Bundesgerichtshofes. Der Versicherte hatte auf Übernahme der LRS-Therapie für seinen Sohn geklagt, weil er meinte, die Maßnahme sei mit einer logopädischen oder psychologischen zu vergleichen. Die Richter entschieden aber anders: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der umstrittenen Klausel entnehmen, dass nur Behandlungen durch Ärzte, Diplompsychologen und Logopäden bezahlt würden. Für eine LRS-Therapie durch einen Pädagogen dürfe die Assekuranz deshalb die Zahlung verweigern, so die Bundesrichter in ihrer Erklärung (BGH, Az.: IV ZR 28/08).
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