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Privilegierung von Spielgeräten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Klägerin ist Nachbarin eines unterhalb ihres Hausgrundstücks angelegten Kinderspielplatzes. Darauf befindet sich auch eine Seilbahn, die in einer Entfernung von rund zehn Metern zu dem Balkon der Wohnung errichtet wurde, in der die Klägerin wohnt. Sie hält die mit der Benutzung dieser Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangte deren Beseitigung. Ohne Erfolg! Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Klägerin keine schädliche Umwelteinwirkung dar, so dass sie zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet ist. Nach dem Gesetz sind Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasst laut ARAG sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 10301/12.OVG).
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