Zunächst zeigte sich der junge Familienvater vermutlich zufrieden. Auf sein Internetinserat, in dem er sein relativ neues Motorrad zum Kauf anbot, meldete sich rasch ein erster Interessent. Selbstverständlich wollte dieser, bevor er Geld in die 10.000-Euro-Maschine steckte, eine Probefahrt machen. Ohne dass er vom mutmaßlichen Käufer ein Ausweisdokument zu sehen bekam, händigte der Motorradbesitzer ihm den Schlüssel nicht aber die dazugehörigen Papiere aus. Da der Interessent als Sicherheit auch sein eigenes Motorrad zurückließ, schien es sich um eine ganz normale Probefahrt zu handeln. Nach nunmehr fast zwei Jahren, in denen die Maschine vom Besitzer nicht mehr gesehen wurde, kann man sicher sein, dass dem nicht so war. Einem Dieb, der einen falschen Namen angab und auch noch ein nicht umgemeldetes und fast wertloses Bastlermotorrad als Pfand hinterließ, war der Verkäufer aufgesessen. Zu allem Überfluss sah auch die Teilkaskoversicherung nicht ein, den Schaden zu ersetzen, da sie das Überlassen des Gefährts an einen Fremden als grob fahrlässig wertete. Damit hatte sie allerdings unrecht, wissen ARAG Experten. Zum einen hatte er die Fahrzeugpapiere nicht herausgegeben und zum anderen auch nicht einschätzen können, dass das im Straßenverkehr zugelassene, fremde Motorrad kaum etwas wert war, und sich über das Kennzeichen der Interessent nicht ermitteln ließ. Mit einem Diebstahl konnte er also nicht rechnen und handelte auch nicht grob fahrlässig. Somit ist die Versicherung zur Zahlung verpflichtet (OLG Köln, Az.: 9 U 188/07).
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