Der für Autofahrer geltende Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit ist ohne weiteres auf Pferdekutscher übertragbar. Am 5. August gegen 22.30 Uhr kontrollierte im verhandelten Fall die Polizei eine von zwei Pferden gezogene Kutsche. Beim Kutscher ergab eine Blutprobe um 0.10 Uhr eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,98 Promille. Das Amtsgericht verurteilte den Kutscher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 30 Tagessätzen zu je 20 Euro. Auf seine eingelegte Berufung wurde das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Das Revisionsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das LG war der Ansicht, dass die 1,98 Promille des Kutschers zum Entnahmezeitpunkt nicht an dem in der Rechtsprechung entwickelnden Grenzwert von 1,1 Promille für Autofahrer und 1,6 Promille für Radfahrer gemessen werden könne. Eine Kutsche sei im Vergleich zu einem Pkw wesentlich langsamer und der Grenzwert für einen Radfahrer sei kein Maßstab, weil es bei einem Kutscher im Gegensatz zum Radfahrer nicht auf den Gleichgewichtssinn ankomme. Der Senat kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 1,1 Promille ohne weiteres auf Führer einer Pferdekutsche übertragbar ist, erläutern ARAG Experten (OLG Oldenburg, AZ: Ss 204/13).
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Promillegrenzen gelten auch für Pferdekutscher
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