PBefG und BOKraft
Taxiunternehmen und ihre Fahrer unterliegen den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Wichtige Vorgaben finden sich darum in der so genannten Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und den jeweiligen Taxiordnungen und Taxitarifen, die die Landkreise und kreisfreien Städte erlassen.
Taxihalteplätze
So legt das PBefG in § 47 beispielsweise fest, dass Taxen nur an behördlich ausgeschilderten Taxihalteplätzen bereitgehalten werden dürfen. Unter den dort wartenden Taxen muss der Fahrgast allerdings nicht zwangsläufig in den ersten Wagen in der Reihe einsteigen. Er kann vielmehr ein beliebiges Taxi wählen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es dem Fahrgast überlässt, mit wem er den Beförderungsvertrag schließen möchte.
Beförderungspflicht
Wenn der Fahrgast nur für eine Kurzstrecke ins Taxi steigt, etwa weil er nach einer tollen Silvesterfete schnell ins Bett möchte, muss der Fahrer das akzeptieren. Taxiunternehmer und -fahrer haben nämlich laut BOKraft eine Beförderungspflicht. Sie können eine Beförderung demnach nur ausnahmsweise ablehnen, wenn der Fahrgast eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs darstellt. Die Beförderungspflicht besteht allerdings nur innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrbereichs. Diesen legen die Städte und Landkreise in ihren Taxitarifen fest. Möchte der Fahrgast über die Grenzen dieses Bereiches hinaus befördert werden, darf der Taxifahrer die Fahrt ablehnen.
Auf kürzestem Weg
Hat der Kunde dem Taxifahrer sein Fahrtziel mitgeteilt, ist dieser gesetzlich verpflichtet, den kürzesten Weg dorthin zu wählen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde ausdrücklich eine andere Strecke wünscht oder wenn ein anderer Weg - z.B. wegen einer Baustelle - preiswerter ist und der Kunde sein Einverständnis erteilt hat.
Beförderungsentgelte
Die Preise für die Fahrt mit dem Taxi ergeben sich aus den örtlichen Taxitarifen. Nur das, was dort festgelegt ist, darf der Taxifahrer dem Kunden berechnen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger! Das Entgelt besteht in der Regel aus einem Grundpreis, der teilweise schon eine festgelegte Anfangsstrecke umfasst, und dem weiteren Preis für die gefahrene Streckenlänge. Manchmal wird auch eine Anfahrtspauschale berechnet und in manchen Städten werden zu verschiedenen Tageszeiten unterschiedlich hohe Entgelte fällig. Unter Umständen wird auch ein Entgelt für die Wartezeit berechnet. Auch bei Fahrten mit Großraumtaxen entstehen oftmals Zuschläge.
Rauchverbot
Raucher müssen im Taxi auf den Griff zur Zigarette verzichten. Denn seit Inkrafttreten des Bundesnichtraucherschutzgesetzes am 1. September 2007 gilt für alle Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs - also auch für Taxen - ein allgemeines Rauchverbot. Das bedeutet nicht nur, dass Fahrgäste in den Fahrzeugen nicht mehr rauchen dürfen. Auch die Taxifahrer dürfen während ihrer Pausen oder bei einer Leerfahrt nicht im Wagen qualmen. Riecht es im Taxi nach Zigaretten, darf der Kunde den Wagen ablehnen. Hat er sich das Taxi bestellt, muss er auch eine eventuell anfallende Anfahrtspauschale nicht zahlen.
Gepäck
Hand- und Reisegepäck des Fahrgasts wird immer kostenlos befördert. Laut Gesetz muss das Taxi mindestens 50 Kilogramm Gepäck mitnehmen können. Hat ein Fahrgast viel Gepäck dabei, ist der Taxifahrer sogar verpflichtet, mehrere Beladungsversuche zu unternehmen, wenn beim ersten Versuch nicht das ganze Gepäck in den Kofferraum passt (AG Hamburg, Az.: 237 OWi 19/09).
Bezahlen
Das Personenbeförderungsgesetz erlaubt es nicht, dass Taxifahrer und Fahrgast den Fahrpreis individuell aushandeln. Taxis zählen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, daher erlassen die Städte und Kreise Taxentarifordnungen mit allgemeingültigen Fahrpreisen. Im Jahr 2011 beantragte die Taxizentrale Düsseldorf, in der städtischen Taxentarifordnung einen Zuschlag von zwei Euro für Kreditkartenzahlungen neu einzuführen. Der Rat der Stadt erhöhte daraufhin 2011 zwar die allgemeinen Taxentarife, lehnte den Kreditkartenzuschlag aber ab, weil er diese Zahlungsmöglichkeit wegen des internationalen Publikums der Landeshauptstadt für selbstverständlich hielt. Dennoch verlangten die der Zentrale angeschlossenen Fahrer seit 2012 einen Kreditkartenzuschlag von ihren Fahrgästen und haben entsprechende Hinweisaufkleber in ihren Fahrzeugen angebracht. Die Stadt Düsseldorf hat laut ARAG den Taxiunternehmen verboten, den Kreditkartenzuschlag zu erheben (VG Düsseldorf, Az.: 6 L 1873/12).
Praxistipp
Am frühen Neujahrsmorgen gibt es einen echten Run auf die Taxis. Wer abschätzen kann, wann die Feier endet, kann bei allen Taxiunternehmen eine Fahrt in Voraus buchen. Das spart zu Beginn des neuen Jahres Wartezeit und Nerven.