- Einstufung
Die Zulassung eines Quads hängt von dessen Einstufung ab. Bis Ende 2001 wurden Quads meist als Zugmaschine (Schl-Nr.: 8700) zugelassen, vereinzelt gab es auch die Zulassung als Pkw offen (Schl-Nr.: 0101). Diese beiden Zulassungsarten gibt es aber heute nicht mehr. Es gibt heute vier Einstufungen:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h (Schlüssel-Nummer: 2404)
- Vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung bis 400 kg Leergewicht und bis 15 kW (Schl-Nr.: 2604)
- Vierrädriges Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung bis 550 kg Leergewicht und bis 15 kW (Schl-Nr.: 2614)
- Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine (Schl-Nr.: 8710 oder 8720)
Bis auf das Leicht-Kfz bis 45 km/h muss allen anderen Fahrzeugarten ein Fahrzeugbrief zugeteilt werden. Beim Leicht-Kfz wird die Betriebserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 19 I S. 2 Nr. 3 StVZO (Leermasse von weniger als 350 kg, bis 45 km/h und Hubraum von 50 ccm bzw. bis max. 4 kW) erteilt. Bis Ende 2001 wurden Quads meist als Zugmaschine (Schl-Nr.: 8700) zugelassen, vereinzelt gab es auch die Zulassung als Pkw offen (Schl-Nr.: 0101). Diese beiden Zulassungsarten gibt es aber heute nicht mehr.
- Zulassung
Damit die Quads - die ja eigentlich für das Gelände vorgesehen sind - in Deutschland überhaupt zugelassen werden können, sind diese meist gedrosselt. Um die Zulassung und den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, muss dringend davon abgeraten werden, die ursprüngliche Leistung durch Tuningmaßnahmen wiederherzustellen. Im Einzelfall kann man sich dabei strafbar machen (u.a. wegen § 6 PflVG, § 21 StVG) und die Fahrerlaubnis verlieren.
- Versicherung
Quads müssen für die Zulassung einen Versicherungsnachweis erbringen, wobei die Leicht-Kfz bis 45 km/h nur ein Versicherungskennzeichen benötigen.
- Steuer
Grundsätzlich unterliegen die Quads der Steuerpflicht (als Pkw), einzige Ausnahme sind die Leicht-Kfz bis 45 km/h.
- Fahrerlaubnis
Für das Leicht-Kfz bis 45 km/h ist die Fahrerlaubnis Klasse S ausreichend, für die land-oder forstwirtschaftliche Zugmaschine Klasse L (alle, die einen Pkw fahren dürfen, dürfen automatisch auch Fahrzeuge der Klasse S und L fahren). Die anderen Quads erfordern die Fahrerlaubnis Klasse B (ehemals Klasse 3) für Pkw.
- Helmpflicht
Seit dem 1. Januar 2006 müssen alle Fahrer und Mitfahrer einen "geeigneten Schutzhelm" tragen (§ 21a II StVO). Vor Einführung dieser Vorschrift wurde meist eine Helmpflicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Geeignet ist der Helm, wenn er amtlich genehmigt ist, der ECE-Regelung Nr. 22 genügt oder es sich um einen Kraftrad-Schutzhelm mit ausreichender Schutzwirkung (hierfür lassen Sie sich am besten im Fachhandel beraten) handelt. Zudem müssen ein Warndreieck, Verbandskasten (für Pkw) und eine Warnweste mitgeführt werden. Gut verstaubare Kombitaschen, in denen alle Komponenten enthalten sind, gibt es im Fachhandel zu kaufen.
- Feinstaubplakette
Je nach Zulassungseinstufung ist auch eine Feinstaubplakette vorgeschrieben, wenn man in eine Umweltzone einfahren möchte. Keine Plakette brauchen das Leicht-Kfz und die land-oder forstwirtschaftliche Zugmaschine.
- Feld, Wald und Wiese
Quads dürfen grundsätzlich nur auf öffentlichen Straßen gefahren werden, nicht aber auf Forstwegen und in der freien Natur (im Einzelfall kann man sich strafbar machen). Dafür gibt es die Möglichkeit, auf speziell für Quads und anderen geländegängigen Fahrzeugen angelegtem (Privat-)Gelände zu fahren.
- P raxistipp
Bevor Sie ein Quad kaufen, erkundigen Sie sich bei Zulassungsstelle und Finanzamt über die Anforderungen zur Zulassung sowie die genauen Haltungskosten, die auf Sie zukommen. Da Quads aufgrund ihrer Bauweise einen höheren Schwerpunkt als andere Fahrzeuge haben, sollte man beim Fahren beachten, dass diese in Kurven und am Hang leichter kippen und es daher öfter zu Stürzen kommen kann.