Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad, wusste weiland schon der deutsche Industrielle Adam Opel. Ein Sturz vom selbigen bei einer betrieblich organisierten Fahrradtour kann versicherungsrechtlich allerdings sehr unerfreuliche Folgen haben, mahnen heute die ARAG Experten. Das erfuhr auch eine Angestellte, die an so einer Tour teilnahm und bei besagtem Sturz eine schwere Verletzung am Handgelenk erlitt. Die Frau meldete den Unfall ihrer Berufsgenossenschaft, welche den Ausflug, obwohl vom Arbeitgeber organisiert, nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und somit auch nicht als versicherte Tätigkeit einstufte. Zu Recht, entschied kürzlich das hessische Landessozialgericht. Schon wegen ihrer Länge war die Radtour für die Mehrheit der Kollegen kaum zu bewältigen, weshalb auch nur wenige von 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an dem Ausflug teilnahmen. Aus diesem Grund war die Tour auch nicht geeignet, das Gemeinschaftsgefühl innerhalb der gesamten Belegschaft zu fördern. Es handelte sich vielmehr um private Freizeitgestaltung, die schlechterdings nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (LSG Hessen, Az.: L 3 U 266/05).
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