Andere Länder - andere Sitten! Das weiß jeder Reisende, der gerne abseits der Touristenhochburgen die Ferien verbringt. Einen solchen Individual-Touristen störte es dann aber doch sehr, dass er im Urlaub zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang nichts ess- oder trinkbares zu sich nehmen durfte. Er war während des Ramadans in den Oman gereist und musste sich dort den islamischen Sitten unterordnen - bei der Nahrungsaufnahme ebenso wie bei der Bekleidung. Der hungrige Reisende verlangte eine Reisepreisminderung und zog vor Gericht. Nach Meinung der zuständigen Richter war eine geringe Minderung des Reisepreises angebracht, weil der Reiseveranstalter seiner Informations- und Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Dem Touristen war zwar gesagt worden, dass am Zielort Ramadan sei, es könne aber nicht erwartet werden, dass ein Mitteleuropäer weiß, dass auch Nichtmuslime diesen Restriktionen unterworfen sind. Eine Aufklärung über islamische Bekleidungsvorstellungen ist laut ARAG Experten allerdings nicht notwendig gewesen. "Wer in ein muslimisches Land reist - und dies ist Allgemeingut - weiß oder muss wissen, dass er mit einem durchaus normalen westeuropäischen Kleidungsstil bereits die religiösen Gefühle der Einheimischen verletzen kann", so das Gericht (LG Dortmund, Az. 17 S 45/07).
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