Gesetzgeber hat Einzelheiten in Verordnung geregelt
Den Lärmschutz beim Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien regelt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt. Sie gilt bundesweit einheitlich. Wir sagen Ihnen, was das für Sie als Hobbygärtner konkret bedeutet.
Betriebsverbote in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten: Ein Hoch auf Handmäher
Folgende Geräte dürfen in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden.
- Heckenscheren
- Rasenmäher
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
- Schredder/Zerkleinerer
- Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden
Weitergehende Betriebsverbote
Weitergehende Betriebsverbote gelten für folgende Geräte. Diese dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht benutzt werden.
- Freischneider
- Grastrimmer/Graskantenschneider
- Laubbläser
- Laubsammler
Anders sieht es beispielsweise in Dorf- oder Mischgebieten oder auch Gewerbegebieten aus: Für sie gilt die 32. BImschV nicht. Das heißt, dort dürfen Rasenmäher und Co. jederzeit betrieben werden. Grenzen sind hier nur die allgemeine Nachtruhe und mögliche Sonderregelungen.
Sonderregelungen in einzelnen Gemeinden
Bevor der Rasenmäher oder die Heckenschere mittags angeworfen werden, sollte geklärt werden, ob die örtliche Gemeinde womöglich strengere Regelungen als die der 32. BImSchV vorsieht. In manchen Gemeinden gibt es nämlich eine Mittagsruhe, in der ebenfalls kein (Maschinen-)Lärm gestattet ist.
Verstöße werden mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet
Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: Wer gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen!