Viele Vermieter kennen den Verdruss: Einem unliebsamen Mieter zu kündigen, ist nicht so leicht. Erst wenn er zwei Monate die Miete schuldig bleibt, besteht die Möglichkeit, ihm fristlos zu kündigen. Dabei ist es gleichgültig, ob er zwei Monate hintereinander nicht zahlt, oder über längere Zeit einen Betrag in der Höhe von ungefähr zwei Monatsmieten schuldet. Denn das Bezahlen des Wohnraumes ist die wichtigste Vertragspflicht. In einem solchen Fall ist nicht mal eine der Kündigung vorangehende Abmahnung erforderlich. Allerdings gibt es für den Rausgeworfenen noch eine Rettungsmöglichkeit: In einem Zeitraum von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs kann er die komplette Summe nachzahlen. Tut er das, ist die Kündigung unwirksam. Damit sich aber nicht alle Zahlungsunwilligen auf dieser Regelung ausruhen und so ihre Vermieter in den Wahnsinn treiben können, ist die Inanspruchnahme dieses Sonderfalls nur alle zwei Jahre möglich. ARAG Experten raten Vermietern, die ihre unzuverlässigen Mieter auf jeden Fall los werden wollen, neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung noch eine ordentliche auszusprechen, denn im Falle des Nichtzahlens kann eine erhebliche Vertragsverletzung vorliegen. Somit hat er dann zumindest die Chance, dass das Mietverhältnis in drei bis zu spätestens neun Monaten beendet ist, selbst wenn der Mieter nachzahlen sollte (BGH, Az: VIII ZR 6/04).
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