Derzeit kann der biologische Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, ein Recht auf regelmäßigen Kontakt zu seinem leiblichen Kind nur dann gegen den Willen der Mutter einklagen, wenn er bereits tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte diese Regelung in zwei Urteilen beanstandet, weil der Erzeuger dadurch in manchen Fällen gar keine Chance habe, eine "sozial-familiäre" Beziehung aufzubauen. Das Bundesjustizministerium will darum nun die Rechte leiblicher Väter stärken und ihnen auch gegen den Willen der Mutter einen DNA-Test zur Feststellung ihrer Vaterschaft sowie Besuche beim Kind ermöglichen. Das sieht ein Referentenentwurf vor, der laut ARAG Experten an die Bundesländer und Verbände geschickt wurde. Der biologische Vater solle demnach ein Umgangsrecht mit seinem Kind auch dann erhalten, wenn er bislang keine enge soziale Bindung aufgebaut hat. Dem Referentenentwurf zufolge kommt es für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters künftig darauf an, ob er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernehmen will, und ob der Umgang mit ihm dem Wohl des Kindes dient.
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Rechte leiblicher Väter sollen gestärkt werden
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