Betreuungsleistungen
Im Vordergrund der Neuregelung steht der Ausbau der ambulanten Versorgung Demenzkranker. Im Hinblick darauf sollen ambulante Pflegedienste in Zukunft nicht nur - wie bislang - Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung anbieten, sondern auch Betreuungsleistungen. Außerdem erhalten Demenzkranke, die in keine Pflegestufe eingeordnet sind (Pflegestufe 0), erstmals ein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen - und zwar 120 Euro Pflegegeld oder bis zu 225 Euro Sachleistungen. Entsprechend werden die Sätze in den Pflegestufen 1 und 2 angehoben: In der Pflegestufe 1 werden 305 Euro Pflegegeld oder bis zu 665 Euro für Pflegesachleistungen gezahlt. In der Pflegestufe 2 sind es 525 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.250 Euro für Pflegesachleistungen. Daneben können Pflegebedürftige zwischen der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen oder einem Zeitvolumen für die Pflege frei wählen. Die gewählte Zeit kann dann z.B. für einen Spaziergang genutzt werden.
Pflegenden Angehörigen
Mehr Unterstützung gibt es auch für die pflegenden Angehörigen. Sie sollen einfacher eine Auszeit von der anstrengenden Pflege nehmen können. Dazu wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt, wenn der gepflegte Angehörige für kurze Zeit in anderweitige Pflege gegeben wird. Ferner werden Zeiten, in denen ein Angehöriger gepflegt wurde, bei der Rentenversicherung berücksichtigt, vorausgesetzt, die Pflegezeit beträgt mindestens 14 Stunden pro Woche. Außerdem werden verstärkt Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige gefördert: Für sie werden von der Pflegeversicherung 10 Cent pro Versichertem und Jahr zur Verfügung bereitgestellt.
Neue Wohnformen
Ebenfalls mit dem Ziel der stärkeren Berücksichtigung von Demenzkranken werden durch das Gesetz neue Wohnformen gefördert, die zwischen ambulanter und stationärer Betreuung angesiedelt sind. Solche Wohngruppen erhalten einen zusätzlichen Betrag von 200 Euro pro Bewohner, mit dem z.B. eine Pflegekraft eingestellt werden kann. Darüber hinaus gibt es ein zeitlich befristetes Programm zur Gründung entsprechender Wohngruppen. Daraus soll jeder Bewohner 2.500 Euro erhalten, die für einen notwendigen Umbau der Wohnung eingesetzt werden sollen. Pro Wohngruppe gibt es einen Maximalbetrag von 10.000 Euro.
Medizinischer Dienst
Auch der Medizinische Dienst ist von der Neuregelung betroffen. Er wird verpflichtet, verbindliche Servicegrundsätze zu erlassen, die einen respektvollen Umgang mit den Betroffenen sicherstellen sollen. Überdies müssen Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass sie einen Anspruch auf Zusendung des Gutachtens haben, dass der Medizinische Dienst erstellt hat.
Finanzierung
Zur Finanzierung all dieser Maßnahmen wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung um 0,1 % ab dem 1. Januar 2013 erhöht. Gleichzeitig wird der Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung erstmalig vom Staat gefördert - und zwar mit einer Zulage von 60 Euro pro Jahr. Der monatliche Mindestbeitrag einer solchen Versicherung muss 10 Euro betragen. Außerdem dürfen die Versicherungen einen Antragsteller weder wegen eventueller gesundheitlicher Risiken ablehnen noch Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbaren.