Restschuldbefreiungsverfahren
Der Gesetzesentwurf sieht für den Schuldner die Möglichkeit vor, das Restschuldbefreiungsverfahren von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Die geplante Verkürzung soll voraussetzen, dass der Schuldner innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 25 Prozent seiner Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat. Begleicht der Schuldner nur die Verfahrenskosten, soll immerhin noch eine Verkürzung auf fünf Jahre erfolgen. Die neue Regelung soll uneingeschränkt für alle natürlichen Personen gelten. Sie bezweckt zum einen eine Motivation des Schuldners, möglichst viele Schulden abzubezahlen. Daneben soll sie aber auch den Interessen der Gläubiger dienen, indem etwa der Insolvenztourismus in andere EU-Länder mit ihren meist kürzeren Wohlverhaltsfristen eingedämmt wird.
Außergerichtliches Einigungsverfahren
Zudem will der Entwurf das außergerichtliche Einigungsverfahren stärken. Dabei handelt es sich um die erste Phase der Privatinsolvenz, bei der ein Anwalt oder staatlich anerkannter Schuldenberater einen Schuldenbereinigungsplan aufstellt und versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Bislang kann die Einigung allerdings scheitern, wenn nur ein Gläubiger nicht zustimmt. Das soll sich künftig ändern: Dann soll der Schuldner beim Insolvenzgericht beantragen können, die Zustimmung einzelner ablehnender Gläubiger zu ersetzen. Außerdem sollen durch die Reform die Ressourcen von Schuldnerberatungsstellen geschont werden, indem ein außergerichtlicher Einigungsversuch nur dann unternommen werden muss, wenn er nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften
Eine weitere Neuerung betrifft die Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften: Sie sollen zukünftig in der Insolvenz vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt werden. Bei Mietern ist das bereits seit einer Reform der Insolvenzordnung im Jahr 2001 der Fall. Bei ihnen ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, das Mietverhältnis des Schuldners zu kündigen. Das soll nach dem Reformvorschlag in Zukunft auch für die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft gelten - jedoch nur, solange der Wert der vom Schuldner angesparten Beteiligung eine Obergrenze von vier Nettokaltmieten nicht übersteigt. Die Begrenzung soll verhindern, dass der Schuldner einen größeren Teil seines Vermögens als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegt.
Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Schließlich soll eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen getroffen werden. Der Entwurf schlägt insoweit vor, dass der Lizenznehmer die Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers weiternutzen kann. Dadurch soll ausweislich des Gesetzesentwurfs der Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland gestärkt und eine Abwanderung von Unternehmen ins Ausland verhindert werden.