Kleines Sorgerecht
Bei einem sogenannten „echten“ Stiefelternverhältnis - d.h. der Ehepartner hat das alleinige Sorgerecht für das leibliche Kind - hat der Stiefelternteil laut § 1687b BGB das Recht, in Alltagsangelegenheiten das Kind betreffend mitzuentscheiden. Dazu zählen z.B. die Freizeitgestaltung, Hobbys sowie alltägliche Schulangelegenheiten (Teilnahme am Schulausflug, Unterzeichnung von Noten und Zeugnissen). Allerdings muss hier Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Partner bestehen. Einmischung in erzieherische Maßnahmen gegen den Willen des leiblichen Elternteils ist also tabu.
Gemeinsames elterliches Sorgerecht
Haben die getrennten, leiblichen Eltern das gemeinsame Sorgerecht, gilt das "kleine Sorgerecht" nicht. Damit der Stiefelternteil dennoch Entscheidungen treffen darf, muss eine entsprechende Vollmacht erteilt werden. Diese gilt aber nicht für wesentliche Entscheidungen (z.B. Schulanmeldung), diese bedürfen immer auch der Zustimmung des zweiten leiblichen Elternteils.
Umgangsrecht
Haben Kind und Stiefelternteil längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt, so hat der Stiefelternteil nach Trennung bzw. Scheidung vom leiblichen Elternteil ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Vormundschaft
Der Stiefelternteil kann die Vormundschaft für sein Stiefkind beantragen, wenn laut Gerichtsbeschluss dem leiblichen Elternteil das Sorgerecht nicht übertragen wird, oder wenn der leibliche Elternteil verstorben ist. Dieser kann auch im Testament verfügen, dass der Stiefelternteil als Vormund eingesetzt werden soll. An diese Festlegung ist das Gericht grundsätzlich gebunden.
Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur die leiblichen, nicht jedoch die Stiefkinder mitversichert. Das Kind bleibt auch nach der Trennung der leiblichen Eltern bei dem Elternteil mitversichert, bei dem es das auch bislang war.
Erbschaft
Da Stiefkinder mit ihren Stiefeltern nicht verwandt sind, gilt hier das gesetzliche Erbrecht nicht. Wer seinem Stiefkind Vermögen hinterlassen möchte, muss dies in seinem Testament rechtzeitig verfügen. Doch ARAG Experten raten zur Vorsicht: Die Erbschaftssteuer ist für Stiefkinder wesentlich höher, die Freibeträge wesentlich geringer als bei leiblichen Kindern.