Für 1000 Gäste standen lediglich 300 Liegen zur Verfügung, von 27 Wasserrutschen waren nur 10 in Betrieb. Dass dann noch zwei Hocker an der Hotelbar zusammenbrachen, erscheint da kaum noch der Rede wert. Die betroffenen Urlauber verlangten jedenfalls den gesamten Reisepreis erstattet. Was Erholungssuchende für einen Albtraum halten, stellt sich Richtern aber ganz anders dar. Der volle Reisepreis muss nur erstattet werden, wenn die Reiseleistung völlig wertlos war. Im vorliegenden Fall gab es lediglich 15 Prozent des Reisepreises zurück (LG Düsseldorf, Az.: 22 S 380/05).
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