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Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei Reiseunterbrechung

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Mann hatte zusammen mit seiner Ehefrau eine Südamerikareise gebucht, die den ganzen Februar 2008 dauern sollte. Mitte Februar musste sich der Ehemann wegen eines Lungenödems zur stationären Behandlung einliefern lassen. Der Krankenhausaufenthalt dauerte fünf Tage. Dann setzten der Ehemann und seine Ehefrau, die in der fraglichen Zeit bei ihrem Mann im Krankenhaus geblieben war, die Reise fort. Einige der gebuchten Übernachtungen und Ausflüge konnten sie jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen. Deshalb wandte sich der Ehemann nach seiner Rückkehr an seine Versicherung, bei der er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, und verlangte den Ersatz der ausgefallenen Leistungen, insgesamt 2.870 US-Dollar. Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen, da nach den Versicherungsbedingungen eine Entschädigung nur bei Abbruch zu leisten ist. Hier liege aber kein Abbruch, sondern nur eine Unterbrechung vor. Dem widersprach der Kläger und die Sache landete vor Gericht. Der zuständige Richter gab der Versicherung Recht und wies die Klage des Mannes ab, denn in den Versicherungsbedingungen sei nur der Abbruch versichert, welcher hie nicht vorlag. Ein Reiseabbruch liegt nach Auskunft der ARAG nur vor, wenn die Reise beendet wird. Dies war hier aber nicht der fall (AG München, Az.: 223 C 27643/09).
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