Wer eine Reise geplant hat, sollte diese bei Eintreten einer behandlungsbedürftigen Krankheit besser sofort stornieren; wer nämlich zu lange auf die rechtzeitige Heilung hofft, bleibt womöglich auf den Stornokosten sitzen, mahnen ARAG Experten. Das erfuhr auch ein Mann, der eine Reise nach Moskau gebucht hatte. Gut zwei Monate vor Reisebeginn erlitt der Mann einen epileptischen Anfall und wurde erst nach neuntägigem Aufenthalt aus arbeits- und reisefähig aus der Klinik entlassen. Er kam zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Idee, seine Reiserücktrittskosten-Versicherung in Anspruch zu nehmen. Das tat der Optimist erst einen Tag vor Reiseantritt, als ihn ein weiterer epileptischer Anfall ereilte. Der Reiseveranstalter verlangte 80 Prozent des Reisepreises als Stornogebühren von seinem Kunden, der die Kosten bei seiner Assekuranz geltend machte. Die Versicherund wollte jedoch nur den Betrag zahlen, der fällig geworden wäre, wenn er die Reise sofort storniert hätte, da er schließlich gewusst habe, dass er an einer Grunderkrankung leide, die jederzeit wieder ausbrechen könne. Es sei also grob fahrlässig gewesen, die Reise nicht unmittelbar nach dem ersten Anfall abzusagen. Das sah die zuständige Richterin des Münchener Amtsgerichts genau so und wies die Klage auf Erstattung der vom Kläger geltend gemachten restlichen Stornokosten in Höhe von immerhin 1.620 Euro zurück (AG München, Az.: 281 C 8097/10).
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Reisestorno bei latentem Krankheitsrisiko
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