Bestimmen die Versicherungsbedingungen einer Reiseabbruchversicherung ausdrücklich, dass nur durch den Abbruch entstandene zusätzliche Reisekosten erstattet werden, sind die ursprünglichen, ohnehin angefallenen Reisekosten von der Versicherung ausgeschlossen. So buchte beispielsweise die Mutter eines Austauschschülers, der für ein Jahr nach Mexiko gehen wollte, Hin- und Rückflug und einen zusätzlichen Heim- und Rückflug zur Weihnachtszeit. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktritt-/Reiseabbruchversicherung ab. In den Versicherungsbedingungen war geregelt, dass beim Reiseabbruch nur die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden können. Kurz vor seinem Flug im Dezember erkrankte der Sohn und musste in Mexiko bleiben. Seine Mutter forderte die Kosten für die nicht angetretenen Flüge von der Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei der Sohn in Mexiko geblieben, zusätzliche Reisekosten seien daher nicht angefallen. Die Versicherung bekam Recht! Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen werden nur die zusätzlichen Rückreisekosten erstattet. Die Versicherung brachte mit dieser Klausel eindeutig zum Ausdruck, dass sie gerade keine Erstattung für von Anfang an gebuchte, jedoch lediglich nicht in Anspruch genommene Rückreiseleistungen erbringen wolle, sondern nur für später entstandene, ungeplante Reisekosten, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 242 C 16294/11).
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